Rz. 10

Soweit ein Widerrufsvorbehalt diesen Anforderungen nicht genügt, ist eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag nichtig. Für Widerrufsvorbehalte in Verträgen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden, macht das BAG dahingehend eine Ausnahme, dass die hierdurch entstehende Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Eine Bindung des Arbeitgebers an die vereinbarte Leistung ohne Widerrufsmöglichkeit würde rückwirkend unverhältnismäßig in die Privatautonomie eingreifen.[1]

 

Rz. 11

Wenn die Rahmenvereinbarung mit einem enthaltenen Widerrufsvorbehalt in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, unterliegt der Widerrufsvorbehalt nicht der AGB-Kontrolle.[2] Das gilt auch dann, wenn der Widerrufsvorbehalt zusätzlich nochmals in eine individualvertragliche Vereinbarung aufgenommen ist. Die Vorschriften der AGB-Kontrolle finden nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB auf Betriebsvereinbarungen keine Anwendung. Allerdings unterliegt die Betriebsvereinbarung einer Angemessenheitskontrolle nach § 75 BetrVG, deren Voraussetzungen für Widerrufsvorbehalte noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.

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