Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 1 des Thüringer Gesetzes zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Liebschütz und Stadt Saalburg

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.03.2004; Aktenzeichen 2 BvR 596/01)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird … zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Eingliederung in die Einheitsgemeinde Remptendorf durch Gesetz des Thüringer Landtags.

I.

1. Das Gebiet der mit Stichtag vom 30. Juni 1999 583 Einwohner umfassenden Beschwerdeführerin liegt im südwestlichen Teil des Saale-Orla-Kreises. Ihre Gemarkung grenzt im Norden und Nordosten an das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft „Ranis-Ziegenrück”, die aus 13 Gemeinden besteht und mit Stand vom 30. Juni 1999 5844 Einwohner umfaßte. Im Süden, Südosten und Südwesten grenzt das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin an die Einheitsgemeinde Remptendorf, die aus 11 Ortschaften mit 3814 Einwohnern am 30. Juni 1999 bestand. Der Ortsteil Liebengrün der Einheitsgemeinde Remptendorf schließt sich dabei unmittelbar an die bebaute Ortslage der Beschwerdeführerin an. Im Westen schließlich grenzt das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin an die zum Landkreis Saalfeld-Rudolstadt gehörende Gemeinde Altenbeuthen an.

2. Bis zur kommunalen Neugliederung im Jahre 1996 war die Beschwerdeführerin zusammen mit den Gemeinden Altengesees, Burglemnitz, Eliasbrunn, Gahma, Liebengrün, Rauschengesees, Remptendorf, Ruppersdorf, Thierbach, Thimmendorf und Weisbach Mitglied der 1993 gebildeten Verwaltungsgemeinschaft „Saale-Sormitz-Höhen”.

3. Im Rahmen einer umfassenden Verwaltungs- und Gebietsreform in Thüringen verabschiedete der Thüringer Landtag 1993 die Thüringer Kommunalordnung in der hier maßgeblichen Fassung von 1998. Sie enthielt Vorgaben für die künftige kommunale Struktur auf Gemeindeebene. Danach sind für die kommunale Gliederung auf Gemeindeebene die Institute der Einheitsgemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft, der erfüllenden Gemeinde sowie der selbständigen Gemeinde vorgesehen. Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern müssen entweder einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer leistungsfähigen Nachbargemeinde als erfüllender Gemeinde angehören und können dabei in gewissem Umfang ihre Selbständigkeit weiter beibehalten. In den übrigen Fällen werden sie in eine Einheitsgemeinde eingegliedert und verlieren dabei ihren Status als selbständige Gemeinde.

4. Nach der Neugliederung der Landkreise und der kreisfreien Städte brachte die Landesregierung im Jahre 1996 einen Gesetzentwurf zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden, der auch die Beschwerdeführerin betraf, in den Landtag ein. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sprachen sich die Mitglieder des Innenausschusses in Gestaltung der Vorlage der Landesregierung dafür aus, „vom gleichberechtigten Fortbestand von Einheitsgemeinden, erfüllenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften auszugehen” (vgl. Protokoll der 24. Sitzung des Innenausschusses vom 18. April 1996).

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sah das vom Landtag verabschiedete Thüringer Gesetz zur Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden (ThürGNGG) vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) vor, daß die frühere Verwaltungsgemeinschaft Saale-Sormitz-Höhen aufgelöst und die ihr angehörigen Gemeinden zur Einheitsgemeinde Remptendorf zusammengeschlossen werden (§ 17 Abs. 2, 3 ThürGNGG).

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde, der der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 12. März 1999 (Az.: VerfGH 37/97) stattgab und u. a. die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neu gebildete Einheitsgemeinde Remptendorf für nichtig erklärte. Dies geschah wegen der Verletzung von Formvorschriften im gesetzlichen Anhörungsverfahren. Dem Gesetzgeber wurde weiter aufgetragen, bis spätestens 30. September 2000 erneut über die kommunale Zuordnung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten von neuen gesetzlichen Bestimmungen legte der Verfassungsgerichtshof schließlich fest, daß die neugebildete Gemeinde Remptendorf als erfüllende Gemeinde für die Beschwerdeführerin die Aufgaben wahrnehme.

6. Am 23. Mai 2000 leitete der Ministerpräsident der Präsidentin des Landtags den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des „Thüringer Gesetzes zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden Liebschütz und Stadt Saalburg” mit der Bitte um Beratung durch den Landtag zu (LT-Drs. 3/702). Der Gesetzentwurf enthält u.a. folgende Regelungen:

㤠1

Gemeinde Liebschütz

Die Gemeinde Liebschütz wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Remptendorf eingegliedert. Die Gemeinde Remptendorf ist Nachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

(…)

§ 3

Erweiterung des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Remptendorf wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Gemeinderatsmitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Liebschütz erweitert.

(…)

§ 4

Ortsrecht

(…)

(2) Die in den eingegliederten Gemeinden geltenden Hauptsatzungen ...

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