rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

gewöhnlicher Aufenthalt. Aussiedler. Spätaussiedler. Übergangswohnheim. Verziehen. Sozialhiferechts. Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

1. (Spät)Aussiedler können auch in einem Übergangswohnheim einen kostenerstattungsrechtlich relevanten gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 107 BSHG n.F. begründen. Dem steht nicht entgegen, daß der Aufenthalt in einem Übergangswohnheim auf einer Zuweisungsentscheidung beruht. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird auch in einem Übergangswohnheim dann begründet, wenn der Betreffende sich an dem Ort „bis auf weiteres” aufhält.

2. (Spät)Aussiedler können auch aus einem Übergangswohnheim „verziehen” i.S.d. § 107 BSHG n.F.; für ein „Verziehen” in diesem Sinne ist unerheblich, ob der Umzug mit oder ohne Mobiliar erfolgt.

 

Orientierungssatz

Sozialhilferecht

 

Normenkette

BSHG § 107; SGB I § 30

 

Verfahrensgang

VG Meiningen (Urteil vom 10.10.1995; Aktenzeichen 8 K 639/94)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 14.12.2001; Aktenzeichen 5 C 55.01)

 

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 10. Oktober 1995 – Az.: 8 K 639/94.Me – wird abgeändert.

Auf die Berufung des Klägers wird die Klage, soweit sie Sozial-hilfeleistungen betrifft, die der Familie … B. erbracht wurden, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kostenerstattung für Sozialhilfeleistungen, die ihm für eine im Februar 1994 in seinen Bereich verzogene Aussiedlerfamilie entstanden sind.

… – früher W.-, …, und … B. (Eltern und 2 Töchter) sind im Januar 1993 als Spätaussiedler bzw. Angehörige eines Spätaussiedlers aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie wurden vom Bundesverwaltungsamt dem Freistaat Thüringen zugewiesen und zunächst in der Landesaufnahmestelle Thüringen in E.-S. untergebracht. Nach ca. einer Woche verzogen sie in das Übergangswohnheim B. im früheren Landkreis Meiningen, einem der beiden Rechtsvorgänger des beklagten Landkreises. Ab diesem Zeitpunkt erhielten sie Sozialhilfeleistungen des früheren Landkreises Meiningen.

Am 12. Februar 1994 zog die Familie B. von M. nach B. und damit in den Bereich des klagenden Landkreises um. Wenige Tage später beantragten sie auch dort Sozialhilfeleistungen, die sie von der Stadtverwaltung B. erhielten.

Mit Schreiben vom 7. März 1994 meldete die Stadtverwaltung B. gegenüber dem Landkreis Meiningen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG im Hinblick auf die von ihr für die Familie B. erbrachten Sozialhilfeleistungen an. Nachdem das Landratsamt Meiningen mit Schreiben vom 26. April 1994 eine Kostenerstattung abgelehnt hatte, machte der klägerische Landkreis mit Schreiben vom 16. Mai 1994 erneut den Kostenanspruch geltend.

Am 5. Dezember 1994 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Erstattung von für die Familie B. aufgewendeten Sozialhilfeleistungen, die er auf 47.074,00 DM beziffert, begehrt. Er ist der Auffassung, daß ihm ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG n. F. zusteht. Die Familie B. habe nämlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, daß sie in einem Übergangswohnheim gewohnt habe; zwar könne in einer Erstaufnahmeeinrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden, in einem Übergangswohnheim dagegen sehr wohl. Es lägen im Falle der Familie B. keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie sich dort nur vorübergehend habe aufhalten wollen. Der Vater von Herrn B. habe nämlich bereits in M. gewohnt, und Herr B. habe den ausdrücklichen Wunsch geäußert, diesem Ort zugewiesen zu werden. Sie seien ein Jahr in M. geblieben, bis ihnen ein Verwandter in B. – im Bereich des Beklagten – über eine Wohnungsbaugesellschaft eine Wohnung besorgt habe, was ursprünglich nicht geplant gewesen sei. Es habe sich also nicht um einen von vornherein nur kurz befristeten Aufenthalt gehandelt; vielmehr habe die Familie B. sich bis auf weiteres dort aufhalten wollen. Erst wenn § 109 BSHG entsprechend geändert werde, sei die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem Übergangswohnheim ausgeschlossen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm die für die Familie … B. gezahlten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 47.074,20 DM zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß ein Kostenerstattungsanspruch nicht gegeben sei. Aussiedler und Spätaussiedler könnten nämlich in einem Übergangswohnheim keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Sie würden zwar nicht gegen ihren Willen in einem Übergangswohnheim untergebracht, wählten den entsprechenden Ort aber auch nicht aus freien Stücken als zukünftigen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Während des vorübergehenden Aufenthaltes im Übergangswohnheim werde vielmehr unter Berücksichtigung geeigneter Arbeitsgelegenheiten, Ausbildungsmöglichkeiten etc. über den zukünftigen Mittelp...

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