Verfahrensgang

Thüringer OVG (Aktenzeichen 3 KO 38/96)

 

Tenor

Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Oktober 2000 wird insoweit aufgehoben und die Revision zugelassen, als der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Betrag von 35 975,94 DM nebst 4 % Zinsen wegen erbrachter Hilfe zur Arbeit zu erstatten. Soweit es um Erstattungsansprüche in Höhe von 2 470,50 DM für geleistete „Hilfe zum Lebensunterhalt” geht, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Soweit er die Beschwerde zurückgenommen hat, trägt der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens; im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die Revision gegen das am 12. Oktober 2000 verkündete Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit im Revisionsverfahren die Frage näher geklärt werden kann, ob und inwieweit der Kostenerstattungsanspruch nach §§ 107, 111 BSHG auch Kosten umfasst, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. 2 Alternative 1 BSHG entstanden sind.

Soweit der Beklagte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2001 zurückgenommen hat, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

Die Kostenentscheidung betreffend die Rücknahme beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Franke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI660177

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