Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen 10 O 316/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2016; Aktenzeichen VI ZR 462/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12.12.2013, Az. 10 O 316/12, abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,– Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 zu zahlen;

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der ärztlich fehlerhaften Behandlung vom 31.05.2010 bis 12.06.2010 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Erstattung zukünftiger materieller und immaterieller Schäden geltend.

Der Kläger ist Sportlehrer und Handballtrainer. Er hatte bereits einen Kniegelenksinnenschaden rechts und eine lnnenmeniskusresektion im rechten Kniegelenk. Er stellte sich am 11.02.2010 erstmals in der Sprechstunde des Beklagten zu 2) wegen Hüftgelenksbeschwerden vor. Die klinische und bildgebende Diagnostik ergab eine Hüftkopfnekrose rechts. Ihm wurde die Implantation einer Hüftgelenksendoprothese empfohlen. Er war vom 31.05.2010 bis zum 13.06.2010 in der Klinik der Beklagten zu 1) in stationärer Behandlung. Am 31.05.2010 fand ein Aufklärungsgespräch über den Eingriff und die Risiken statt, dessen Inhalt streitig ist. In dem von dem Kläger am 31.05.2010 unterzeichneten Aufklärungsbogen wurde auf die Möglichkeit von Nervenschäden und über die dauerhafte Teillähmung des Beines aufgeklärt. Der Beklagte zu 2) führte am Nachmittag des 31.05.2010 eine Gesprächsvisite durch, bei der Fragen mit dem Patienten erörtert wurden. Das eigentliche Aufklärungsgespräch wurde von einer Assistenzärztin, der Zeugin Dr. S durchgeführt.

Die Implantation der zementfreien Hüfttotalendoprothese wurde in Rückenlage des Klägers am 01.06.2010 vom Beklagten zu 2) vorgenommen. Während der Operation wurde das rechte Bein des Klägers in Adduktion und lnnenrotation umgelagert Die interoperative Röntgenkontrolle zeigte eine regelgerechte Lage der Prothese. lm Rahmen der Anästhesie wurde eine Psoas-Kompart- ment-Kontrolle durchgeführt. Unmittelbar nachdem die Narkose nachgelassen hatte, verspürte der Kläger eine Taubheit im rechten Bein. lm weiteren Verlauf wurde eine komplette Fußheberparese sowie eine Läsion des nervus tibialis festgestellt. Bei einer MRT-Untersuchung am 03.06.2010 wurde kein Hämatom mit konsekutiver Kompression des nervus ischiadicus im Becken und im Bereich des Oberschenkels festgestellt. Eine weitere MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenkes am 07.06.2010 ergab keine Nervenkompression im Bereich des Fibulaköpfchens.

Der Kläger hat behauptet, er sei bei der Operation am 01.06.2010 fehlerhaft gelagert worden. Die Auflage des Knies sei nicht ausreichend abgepolstert worden. Auch die Umlagerung seines rechten Beines während der Operation sei unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt erfolgt. Durch diese Fehler sei es zu einem vermeidbaren Zug oder Druck gekommen, der die komplette Peronaeusparese sowie eine Läsion des nervus tibialis verursacht habe. Es sei zudem versäumt worden, unmittelbar postoperativ am 01.06.2010 durch die Kontrolle der Nervenleitgeschwindigkeit die Unversehrtheit der betroffenen Nerven zu kontrollieren. Er sei über die über die schweren gesundheitlichen Folgen einer durch die Operation verursachten Nervenverletzung nicht aufgeklärt worden. Wäre er über diese Risiken aufgeklärt worden, hätte er dem Eingriff nicht zugestimmt.

Die Beklagten haben behauptet, die Fußheberparese des Klägers beruhe auf einem peroneal-betonten Ischiadicusschaden. Die notwendige postoperative Diagnostik mit klinischer Untersuchung und MRT sei zeitgerecht eingeleitet worden; es hätten sich jedoch keine therapienotwendigen Befunde gezeigt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das erstinstanzliche Gericht auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. sc. med. T M vom 08.11.2012 und seine ergänzende mündliche Anhörung am 27.11.2013 Bezug genommen.

Auf die tatsächlic...

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