Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 2 O 103/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.02.2018; Aktenzeichen VI ZR 121/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerinnen und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 13.02.2014, Az. 2 O 103/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 709.853,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 137.276,66 EUR für den Zeitraum vom 06.08.2009 bis zum 22.02.2012 und aus 597.611,63 ab dem 23.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin zu 2 Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 192.187,31 EUR für den Zeitraum vom 06.08.2009 bis zum 22.02.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des 1. Rechtszugs sind wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen 19 %, die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 80 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 2 1 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Klägerinnen 19 % selbst, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 80 % und die Beklagte zu 2 1 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Beklagte zu 1 80 % selbst und die Klägerinnen 20 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Beklagte zu 2 82 % selbst und die Klägerinnen 18 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen 17 %, die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 82 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 2 1 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen die Klägerinnen 17 % selbst, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 82 % und die Beklagte zu 2 1 % allein.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Beklagte zu 1 81,5 % selbst und die Klägerinnen 18,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Beklagte zu 2 84 % selbst und die Klägerinnen 16 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin zu 2 produziert Fensterprofile aus Kunststoff. Sie gehört der Klägerin zu 1 an, einer Firmen-Holding. Im Jahre 1997 bestellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 bei der Beklagten zu 2 zwei Kunststoffmischer. Die Beklagte zu 2, die ihren Firmensitz in I___ hat, lieferte die beiden Mischer und wirkte bei der Inbetriebnahme in T_ mit. Die Steuerung für die beiden Mischer wurde von der Beklagten zu 1 aufgrund eines Vertrages, den sie mit der Firma M-GmbH geschlossen hatte, geliefert. Hintergrund war, dass sich die Firma M-GmbH gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 verpflichtet hatte, eine Aufbereitungsanlage für Fenstermischungen zu liefern, die auch die sog. SPS-Steuerung umfasste.

Mit der Anlage ist es möglich, zeitgleich zwei Produktionslinien mit jeweils einem Mischer zu fah ren. Bei der Produktion wird aufgrund der Bewegungen des Mischers im Mischer das darin befindliche Material erhitzt. Wird eine bestimmte Temperatur erreicht, endet der Mischprozess und das Material wird einer weiteren Verarbeitungsprozedur zugeführt. Die SPS-Steuerung regelt diesen Ablauf. Es gab nur eine gemeinsame SPS-Steuerung für beide Produktionslinien.

Am 11.07.2005 kam es zu Störungen an der SPS-Steuerung. Die Klägerin zu 2 beauftragte die Beklagte zu 1, die Störungen im Wege der Fernwartung zu beseitigen. Während der Arbeiten der Beklagten zu 1 blieb eine der Produktionslinien in Betrieb, die andere stand still. Es kam gegen 14.30 Uhr zu einem Störfall bei der Steuerung. Der sich gerade im Betrieb befindliche Mischer schaltete sich nicht ab und lief weiter, auch dann noch, als die für den Produktionsprozess erforderliche Temperatur bereits überschritten war. Dadurch wurde das Material immer weiter erhitzt. Infolgedessen geriet der Produktionsprozess im Mischer außer Kontrolle. Aufgrund des Drucks im Mischerbehälter wurde der Mischerdeckel nach oben gedrückt. Dadurch entwich gasförmiger Chlorwasserstoff. Dieser bildete durch die Verbindung mit Luftfeuchtigkeit Salzsäure, die sich auf sämtlichen Geräten, auf Kabeln und Rohrleitungen sowie im gesamten Gebäude verteilte und auch nach außen trat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Gera Bezug genommen.

Da sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 wie auch die Streithelferin der Bekl...

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