Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 20.07.1994; Aktenzeichen 3 O 560/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 20.07.1994 – 3 O 560/93 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 10.000,– nebst 4 % Zinsen seit dem 14.01.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.500,– abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer für die Kläger wird auf DM 980,–, für die Beklagte auf DM 10.000,– festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von den Beklagten Rückerstattung von Zahlungen, die für die Einräumung eines Dauerwohnrechts an der Ferienwohnungsanlage … sowie für Servicegebühren entrichtet worden sind.

In ihrem spanischen Urlaubsort Sa Coma schlossen die Kläger am 25.07.1990 einen „Kaufvertrag Dauerwohnrecht” überschriebenen schriftlichen Vertrag, nach dessen Eingangssatz mit der Firma … mbH … Zweigniederlassung … (im folgenden … genannt) und ihnen ein Kaufvertrag über ein Dauerwohnrecht nach § 31 Wohnungseigentumsgesetz geschlossen wird, der unter anderem folgende Vereinbarungen ausweist:

§ 1

1. Die … mbH ist Inhaber von Dauerwohnrechten gem. § 31 WEG an Ferienwohnungen in der Anlage …

3. Die …mbH hält diese Dauerwohnrechte treuhänderisch für die Verkäuferin. …

§ 2

1. Die Verkäuferin verkauft an den Käufer von dem in § 1 Abs. 1 beschriebenen Dauerwohnrecht einen Anteil von 2/52.

3. Der Käufer tritt in die als Anlagen beigeschlossenen Regelungen mit allen Rechten und Pflichten ein:

  • Anlage 1: Verwaltungsordnung
  • Anlage 2: Servicevertrag mit der …

Diese Anlage sind integrale Bestandteile dieses Kaufvertrages.

4. Der Käufer schließt mit … mbH in gesonderter Vereinbarung einen Grundbuch Treuhandvertrag. Mit Übernahme dieser Treuhandschaft und Eintragung des Käufers in das Gemeinschaftsregister hat die Verkäuferin ihre Verpflichtung aus diesem Kaufvertrag nach Abs. 1 erfüllt.

5. Der Käufer bestätigt ausdrücklich die in der Verwaltungsordnung und ihren Anlagen vorgesehenen Vollmachten unter Befreiung von § 181 BGB und mit der Befugnis, Untervollmacht zu erteilen an:

… mbH (im folgenden … genannt), Vorsetzen 35, … AG … Treuhänder.

…als Geschäftsbesorger.

§ 3

1. Der Kaufpreis beträgt DM 9.600,– und ist 7 Kalendertage nach Wirksamkeit des Vertrages zur Zahlung fällig.

2. Im Kaufpreis enthalten ist die Gebühr für die zunächst fünfjährige Mitgliedschaft bei …, dem weltweiten Tauschverbund für Ferienobjekte. Danach zahlt der Käufer die … Gebühr selbst. Die Kosten der Eintragung des Käufers in das Gemeinschaftsregister trägt die Verkäuferin.

4. Die aufgrund der Verwaltungsordnung vom Geschäftsbesorger für das Kalenderjahr 1991 errechnete Servicegebühr beträgt DM 400,–. Der Nutzungsberechtigte ermächtigt den Geschäftsbesorger, die alljährliche Servicegebühr am 31.03. jeden Jahres per Lastschrift einzuziehen.

5. Der Käufer wird ausdrücklich daraufhingewiesen, daß alle Zahlungen aufgrund § 3 Abs. 1 und 3 dieses Vertrages ausschließlich zu leisten sind auf das Treuhandkonto der … mbH der Grundkreditbank e. G. Volksbank …

§ 4

1. Erst nach schriftlicher Bestimmung der Kalenderwoche und der Appartementbezeichnung und Zugang des vom Verkäufer unterzeichneten sowie gem. § 2 Abs. 6 vervollständigten Kaufvertrages gegenüber dem Käufer wird der Kaufvertrag wirksam.

§ 6

2. Das Dauerwohnrecht endet am 31.12.2039.

Das Vertragsexemplar liegt gedruckt vor und einzusetzen sind lediglich im Kopfbereich Name, Geburtsdatum und Adresse des Käufers, bezüglich § 2 Abs. 1 die Höhe des erworbenen Anteils, bezüglich § 2 Abs. 6 die gewählte Saison nebst Wochenanzahl und Belegungszahl sowie die Angaben, auf welche Wohnungsnummer und welche Kalenderwochen sich das Dauerwohnrecht beziehen soll.

Hinsichtlich § 3 ist in Abs. 1 der Kaufpreis einzusetzen und in Abs. 4 die Höhe der Servicegebühr sowie Angaben zu dem Konto der Käufer, von dem die alljährliche Servicegebühr eingezogen werden kann. Am 25.07.1990 unterzeichneten die Kläger ferner einen sogenannten Treuhandvertrag mit der Firma … mbH … der gedruckt vorliegt und unter anderem folgende Regelungen enthält:

§ 1

1. Der Treuhänder ist als Inhaber von Dauerwohnrechten für Ferienwohnungen in der Anlage … im Grundbuch von … des Grundbuchamts … eingetragen.

2. Ursprünglich war Inhaberin dieser Rechtsposition die … Der Rechtsübergang erfolgt aufgrund einer Treuhandvereinbarung mit dem Treuhänder. Danach ist die … berechtigt. Bruchteile von jeweils 1/52 an einem Dauerwohnrecht im eigenen Namen zu veräußern. Sie ist dabei berechtigt, gemäß den ...

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