Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 2.720,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.09.1990 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, daß Dauerwohnrechte an Ferienwohnungen vertreibt. Der Erwerb eines derartigen Dauerwohnrechts führt zugleich zum Erwerb der Mitgliedschaft bei „RCI”, einem Unternehmen, daß den Tausch von Ferienwohnungen weltweit organisiert.

Am 31.08.1990 schloß die Klägerin mit den Beklagten einen Kaufvertrag über einen Anteil von 2/52 an einem Dauerwohnrecht einer Ferienanlage (Bl. 2, 3, 5 d.A.). Lt. Kaufvertrag sollten die Beklagten nicht selbst im Grundbuch als Inhaber eines Dauerwohnrechtes eingetragen werden. Als Berechtigter war vielmehr eine Treuhandgesellschaft eingetragen, mit der die Beklagten zugleich mit dem Abschluß des Kaufvertrages einen Grundbuchtreuhandvertrag schlossen (Bl. 3, 7, 8 d.A.). Bestandteil des Kaufvertrages sollten ferner eine Verwaltungsordnung sowie ein Servicevertrag sein (Bl. 25–34 d.A.), die den Beklagten erst zusammen mit der schriftlichen Bestätigung des Kaufvertrages durch die Klägerin vom 05.09.1990 zugesandt wurden (Bl. 6 d.A.).

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.880,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.12.1990 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen sie,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 2.720,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.09.1990 zu zahlen.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Kaufvertrag sei unwirksam und fordern daher die von ihnen geleistete Anzahlung zurück.

Vorsorglich haben sie die von ihnen abgegebenen Willenserklärungen wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht, die Widerklage in vollem Umfange begründet.

Die Klägerin ist verpflichtet, den Beklagten als Gesamtgläubiger die von ihnen geleistete Anzahlung i.H.v. 2.720,– DM zurückzuerstatten, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unwirksam ist.

Die Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich allerdings nicht aus § 313 BGB, da diese Vorschrift zur Anwendung nur bei Verträgen gelangt, die auf die Übertragung, bzw. den Erwerb Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind. Unabhängig von der vorgenommenen Einschaltung eines Treuhänders sind daher Verträge, die die Veräußerung eines Dauerwohnrrechtes zum Gegenstand haben, nicht formbedürftig im Sinne des § 313 BGB.

Die Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich auch nicht daraus, daß den Beklagten bei Abschluß des Vertrages weder der Servicevertrag noch die Verwaltungsanordnung vorlag. Da diese Vereinbarungen vom übrigen Inhalt des Vertrages abtrennbar sind, führt die Tatsache, daß sie durch die spätere Übersendung nicht Vertragsbestandteil geworden sind selbst dann nicht gem. § 6 Abs. 2 AGBG zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, wenn man auf Grund der Erklärung dieser Vertragsbestandteile zu „integralen” Vertragsbestandteilen im Kaufvertrag davon ausgeht, daß auch diese gesonderten Vereinbarungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und auf Grund der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG zu überprüfen wären.

Entscheidend für die Unwirksamkeit des Vertrages ist vielmehr, daß der Vertrag treuwidrige unangemessene Benachteiligungen der Vertragspartner enthält und der Vertrag daher gem. § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.

Eine derartige unangemessene Benachteiligung ergibt sich vorliegend aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Transparenz und der Verständlichkeit.

Das Vertragswerk ist in seinem Kern ein Kaufvertrag, in dem die Mitgliedschaft bei der Organisation RCI sowie ein Treuhandvertrag integriert sind. Diese Vertragskonstruktion führt dazu, daß der vertragsschließene Kunde nicht nur mit einem sondern mit mehreren Vertragspartnern kontrahiert. Der Umfang der vertraglichen Bindung ist daher bereits nicht einfach nachzuvollziehen. Dies ergibt sich auch daraus, daß die vertragschließende Verkäuferin nicht Inhaberin des Dauerwohnrechtes selbst ist.

Hinzu kommt, daß es sich nach der Überschrift des Vertrages um einen Kaufvertrag über ein Dauerwohnrecht nach § 31 WEG handelt, ohne daß dem Erwerber letztlich eine derartige Rechtsposition verschafft wird. Der Eindruck, es handele sich um ein Dauerwohnrecht nach § 31 WEG wird auch durch die Einleitung des Kaufvertrages noch unterstützt. Gegenüber diesem in der Überschrift und der Einleitung des Kaufvertrages erweckten Eindruck erhielten die Beklagten jedoch nur eine schuldrechtliche Berechtigung, da sie durch die Einschaltung eines Treuhänders nicht selbst als Inhaber eines Dauerwohnrechtes nach § 31 WE...

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