Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 876 Satz 2 BGB ist deshalb die Zustimmung der am rentenberechtigten Grundstück dinglich Berechtigten erforderlich, während die Rechte der dinglich Berechtigten des rentenpflichtigen Grundstücks durch den Verzicht auf die Überbaurente nicht nachteilig betroffen werden. Die Verschlechterung der dinglichen Rechtstellung der Grundpfandrechtsgläubiger am rentenberechtigten Grundstück durch den Rentenverzicht resultiert daraus, dass die Überbaurente für dingliche Verwertungsrechte mit haftet.

2. Da die Überbaurente, außer in dem hier nicht vorliegenden Fall der vertraglichen Feststellung ihrer Höhe, nicht im Grundbuch eintragungsfähig ist (§ 914 Abs. 2 Satz 1 BGB), ist auch für einen Vermerk auf dem Blatt des berechtigten Grundstücks kein Raum.

 

Normenkette

BGB §§ 876, 914, 1120, 1126, 96, 1107, 9, 21

 

Verfahrensgang

AG Jena (Aktenzeichen NW-177-4)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller werden die Zwischenverfügungen des AG - Grundbuchamt - Jena vom 25.10.2011 und vom 9.2.2011 ersatzlos aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2. ist Eigentümer des im Betreff bezeichneten Grundstücks; der Beteiligte zu 1. des Nachbargrundstücks, Flur ..., Flurstück ..., eingetragen im Grundbuch von N., Blatt ... Die Beteiligten bewilligten und beantragten zu notarieller Urkunde der verfahrensbevollmächtigten Notarin vom 24.6.2010 (Urk.-Nr.: 1065/2010) die Eintragung einer Grunddienstbarkeit betreffend ein Garagenutzungs- und Wegerecht sowie die Duldung eines Überbaus zu Lasten des Grundstücks des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 1. verzichtete auf eine Überbaurente; die Beteiligten bewilligten und beantragten die Eintragung dieses Verzichts im Grundbuch des im Betreff bezeichneten Grundstücks (im Folgenden: rentenverpflichtetes Grundstück). Mit Zwischenverfügung vom 25.10.2011 wies die Grundbuchrechtspflegerin u.a. darauf hin, dass die Eintragung des Verzichts auf die Überbaurente die Zustimmung der dinglich Berechtigten am rentenberechtigten Grundstück erfordere, setzte zur Behebung des Eintragungshindernisses eine Frist und kündigte für den Fall deren fruchtlosen Ablaufs die Zurückweisung des Antrags an. Nachdem die verfahrensbevollmächtigte Notarin in der Sache Stellung genommen hatte, erließ die Grundbuchrechtspflegerin am 9.2.2012 eine weitere Zwischenverfügung, mit der an die vollständige Erledigung der ersten Zwischenverfügung erinnert wurde. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BayObLG wies die Grundbuchrechtspflegerin darauf hin, die Eintragung des Verzichts auf die Überbaurente erfordere zwingend die Zustimmung und Eintragungsbewilligung der dinglich Berechtigten des rentenpflichtigen Grundstückes. Zur Behebung der noch bestehenden Eintragungshindernisse wurde eine weitere Frist gesetzt und für den Fall deren fruchtlosen Ablaufs erneut Zurückweisung des Antrags angedroht.

Gegen diese Zwischenverfügungen hat die Urkundsnotarin Beschwerde eingelegt. Die Grundbuchrechtspflegerin hat im Wege des beantragten Teilvollzugs die Grunddienstbarkeit in der zweiten Abteilung lfd. Nr. 2 im Grundbuch Blatt ... eingetragen und im Bestandsverzeichnis des im Betreff bezeichneten Grundstücks einen entsprechenden Vermerk nach § 9 GBO vorgenommen.

Der Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 18.5.2012 nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt. Die Beteiligten zu 1. und 2. meinen, der Eintragungsbewilligung der dinglich Berechtigten an dem rentenberechtigten Grundstück bedürfe es im Hinblick auf die Vorschrift des § 21 GBO nicht.

II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Die Berechtigung der Urkundsnotarin, für die Beteiligten Beschwerde einzulegen, ergibt sich aus § 15 Abs. 2 GBO. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur ersatzlosen Aufhebung der beiden Zwischenverfügungen. In einer Zwischenverfügung sind die vermeintlichen Eintragungshindernisse vollständig, klar und unzweideutig zu bezeichnen (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 18 Rz. 30 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil nach dem Inhalt der beiden Zwischenverfügungen unklar ist, von welchem Hindernis das Grundbuchamt für die Eintragung des Verzichts auf die Überbaurente in dem im Betreff bezeichneten Grundbuch des rentenverpflichteten Grundstücks ausgeht. Während in der Zwischenverfügung vom 25.10.2011 die Zustimmung und Bewilligung der dinglich Berechtigten am rentenberechtigten Grundstück, also demjenigen des Beteiligten zu 1. gefordert wird, geht die Zwischenverfügung vom 9.2.2012 davon aus, die Zustimmung und Eintragungsbewilligung der dinglich Berechtigten am rentenpflichtigen Grundstück sei erforderlich. Damit ist unklar, ob die Grundbuchrechtspflegerin die Zustimmung und Eintragungsbewilligung der dinglich Berechtigten am rentenberechtigten, am rentenverpflichteten oder gar beider Grundstücke für erforderlich hält. Auch die Nichtabhilfeentscheidung vermag hierzu nichts beizutragen, weil sie auf beide Zwischenverfügungen verweist.

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