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Thüringer OLG Beschluss vom 28.03.2012 - 4 U 966/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung für Schäden an fremden Fahrzeugen bei fehlender Rechtspflicht, Vorkehrungen gegen herabstürzende Dachlawinen zu treffen

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneesturz (hier Dachlawine) entstehenden Schaden abzuwenden. Grundsätzlich sind nämlich Passanten oder - wie hier - Fahrzeugeigentümer im gebotenen eigenen Interesse selbst verpflichtet, sich bzw. ihr Fahrzeug vor der Gefahr der Verletzung oder Beschädigung durch herab fallenden Schnee zu schützen.

Daher muss ein Hauseigentümer nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch herab fallenden Schnee (von seinem Hausdach) verursachte Gefahr treffen. Fehlt es an solchen Umständen, haftet er nicht für Schäden, die durch eine herabstürzende Dachlawine an fremden Fahrzeugen, die vor oder auf seinem Grundstück parken, entstehen.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 17.11.2011; Aktenzeichen 1 O 232/11)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mühlhausen vom 17.11.2011 - Az.: 1 O 232/11 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.4.2012.

 

Gründe

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Fahrzeugschadens durch eine sog. "Dachlawine" auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger besuchte am Schadenstag (2.1.2011) seinen Onkel, der in dem Mietshaus B. straße 7 in T. wohnt. Eigentümer des Hauses ist der Beklagte. Seinen Pkw parkte der Kläger auf dem Grundstück, unmittelbar vor dem Haus. Er behauptet, d...

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