(1) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. 2Sie müssen in Gebäuden

 

1.

der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

 

2.

der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und

 

3.

der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. 3Satz 2 gilt

 

1.

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,

 

2.

nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

 

(2) 1Im Kellergeschoss müssen Decken in Gebäuden

 

1.

der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und

 

2.

der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein. 2Decken müssen feuerbeständig sein

 

1.

unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und

 

2.

zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

 

(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

 

(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

2.

innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen und

 

3.

im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

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