Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.05.2018; Aktenzeichen I ZB 53/17)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Verbandsgericht des D-S-Clubs betreffend den Gegenstand des vor dem Landgericht Gera unter dem Geschäftszeichen 4 O 982/16 anhängigen Rechtsstreits zulässig ist.-

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist als Skatdachverband Veranstalter u.a. der Deutschen Mannschaftsmeisterschaften im Skat. Der Antragsgegner, ein Skatclub, nahm an der vom Antragsteller veranstalteten Deutschen Mannschaftsmeisterschaft 2014 in M teil und wurde dort - wie er meint zu Unrecht - nicht zum Deutschen Mannschaftsmeister 2014 erklärt. Daraus leitet der Antragsgegner vermögensrechtlich und nichtvermögensrechtliche Ansprüche her, die er mit einer im Jahre 2016 vor dem Landgericht Gera erhobenen Klage gegen den Antragsteller gerichtlich verfolgt. In der Klagebegründung, auf die Bezug genommen wird (siehe Anlage zur Antragsschrift), macht er geltend, der Antragsteller habe als Veranstalter gegen Rechtsvorschriften der Internationalen Skatordnung (ISkO), der Skatwettspielordnung (SkWO), der eigenen Spielordnung und seine Allgemeinen Hinweise zur Durchführung der Meisterschaft verstoßen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, der Klageweg zu den Zivilgerichten sei jedenfalls derzeit nicht eröffnet, weil die Satzung des Antragstellers für Streitigkeiten der beim Landgericht Gera anhängig gemachten Art die Zuständigkeit des Verbandsgerichts des Antragstellers begründe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 15.03.2017 (Bl. 5 f. d.A.) verwiesen.

Der Antragsteller beantragt, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren in dem vor dem Landgericht Gera anhängigen Rechtsstreit - Az.: 4 O 982/16 - zulässig ist.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält die Klage vor den staatlichen Gerichten für zulässig, weil die Zuständigkeit des Verbandsgerichts des Antragstellers nicht bestehe. Mit der Klageschrift vom 15.10.2016 mache der Antragsgegner Verstöße gegen die Skatordnung und gegen die untergeordneten Skatwettspielordnungen und Turnierordnungen geltend. Innerhalb der Organisation des Antragstellers falle dies in den Zuständigkeitsbereich des Skatgerichts. Dieses sei aber kein Teil der von der Schiedsklausel erfassten Verbandsgerichtsbarkeit.

II. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist gemäß §§ 132 Abs. 2, 1066 ZPO statthaft. Er ist auch im Übrigen zulässig.

Es wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Einrede der Schiedsanordnung durch rügelose Einlassung vor dem Landgericht Gera bereits verloren hat. Ebenso wenig steht der Zulässigkeit entgegen, dass die Klage bereits vor Einreichung des hiesigen Antrages erhoben worden ist (siehe nur Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1032 Rdnr. 3a). Denn das Oberlandesgericht ist nach Bewertung des Gesetzgebers das "berufene" Gericht zur Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens (Zöller/Geimer, a.a.O.).

Das Thüringer Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist A, weil das Verbandsgericht des DSkV als Organ des Deutschen Skatverbandes in A seinen Sitz hat.

Der Antrag ist auch begründet. Über den Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Gera hat nach der die hiesigen Parteien bindenden Satzung des Antragstellers das Verbandsgericht des Antragstellers zu entscheiden, so dass ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig ist i.S.d. § 1032 Abs. 2, 1066 ZPO.

Nach § 10 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers sind seine Organe der Deutsche Skatkongress, der Verbandstag, das Präsidium, das Deutsche Skatgericht und das Verbandsgericht des DSkV. Aufgabe des Deutschen Skatgerichts ist gemäß § 37 Abs. 1 der Satzung, Urteile in spieltechnischen Streitfragen unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Skatordnung zu fällen. Das Verbandsgericht entscheidet gemäß § 40 der Satzung hingegen "über Streitfragen, die die Satzung und die Ordnungen des DSkV betreffen, mit Ausnahme der Skatordnung".

Die Rechts- und Verfahrensordnung des Antragstellers regelt in § 3 Abs. 2a:

"Das VbG entscheidet über alle Sachlagen, die Satzung und Ordnungen des DSkV betreffend, in erster und letzter Instanz, mit Ausnahme der Auslegung der Skatordnung-Gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung sind Verbandsgruppen und Skatvereine sowie deren Einzelmitglieder kraft ihrer Zugehörigkeit zu einem dem DSkV angehörenden Landesverband mittelbar auch Mitglieder des DSkV und in dieser Eigenschaft der Satzung und den Ordnungen des DSkV unterworfen."

Der Antragsgegner rügt in seiner Klageschrift ausdrücklich Verstöße gegen die internationale Skatordnung, die Skatwettspielordnung, die eigene Spielordnung sowie gegen seine eigenen Allgemeinen Hinweise zur Durchführung der Meisterschaf...

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