Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungshilfe - Schuldnerberatungsstelle als andere Möglichkeit der Hilfesuche

 

Normenkette

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Erfurt (Beschluss vom 27.03.2012; Aktenzeichen UR II 148/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 25.4.2012 gegen den Beschluss des AG Erfurt vom 27.3.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gegen die im Beschluss des AG vom 27.3.2012 - neben der Zurückweisung des Beratungshilfeantrags an sich - zugleich enthaltene Zurückweisung des Vergütungsantrags gerichtete Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch die Beschwerdesumme des § 33 Abs. 3 RVG ist erreicht.

In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Dem Vergütungsantrag konnte schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil es an einer Beratungshilfebewilligung durch das AG gem. § 4 Abs. 1 BerHG fehlt. Diese ist jedoch Voraussetzung für die Festsetzung einer Vergütung für den Bevollmächtigten der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschlusss v. 18.1.2006 - 1 BvR 2312/05, sowie die ständige Senatsrechtsprechung, so insbesondere Beschluss vom 7.9.2010. Az.: 9 W 372/10, den Beschwerdeführer betreffend).

Die Rechtspflegerin des AG hat den Beratungshilfe- und den Vergütungsantrag mit Beschluss vom 2.2.2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 15.2.2012 Erinnerung eingelegt, nach deren Zurückweisung mit Beschluss des AG vom 27.3.2012 ausweislich des Wortlauts der auf die versagte Vergütungsfestsetzung beschränkten Beschwerde jedoch kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Beratungshilfebewilligung.

Obwohl dies für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht erheblich ist, weist der Senat nochmals darauf hin, dass die Zurückweisung des Beratungshilfeantrags durch die Rechtspflegerin des AG auch in der Sache nicht zu beanstanden ist. Vorliegend war diese nämlich zu Recht davon ausgegangen, dass Beratungshilfe deshalb nicht zu bewilligen war, weil gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG mit der Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle eine andere Hilfsmöglichkeit bestand, zumal nicht konkret dargelegt wurde, dass eine solche Inanspruchnahme aufgrund einer Überlastung in Betracht kommender Beratungsstellen oder aus anderen Gründen nicht zumutbar war. Die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG hat in ihrem Beschluss vom 4.9.2006 (Rpfleger 2007, 206 f.) die Auffassung, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle als eine andere Möglichkeit der Hilfesuche i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG anzusehen ist, als gut vertretbar bezeichnet. Auch aus der Entscheidung vom 4.12.2006 (Rpfleger 2007, 329 f.) ergibt sich nichts anderes: Die 3. Kammer des 1. Senats hat hier lediglich klargestellt, dass Schuldnerberatungsstellen für die etwa geleistete Beratungshilfetätigkeit keine staatliche Vergütung beanspruchen können. Mit der Frage, ob deren Aufsuchen als andere Hilfsmöglichkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG anzusehen ist, die das Bedürfnis für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe entfallen lässt, hat dies nichts zu tun. Und schließlich folgt aus der Entscheidung des BGH v. 22.3.2007 - IX ZB 94/06, kein Anspruch der Antragstellerin auf Beratungshilfe. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie - anders als in dem dem BGH vorliegenden Sachverhalt - die notwendigen Vordrucke trotz gerichtlicher Fürsorge nicht ohne weitere rechtliche Hilfe ausfüllen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3287561

KomVerw/T 2013, 125

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