Verfahrensgang

LG Gera (Entscheidung vom 30.05.2008; Aktenzeichen 2 HKT 65/07)

 

Tenor

  • 1.

    Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 30.5.2008, Az. 2 HK T 65/07, wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  • 3.

    Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird festgesetzt auf 3.000,00 EUR.

 

Gründe

I.

Über das Vermögen der K.genossenschaft H. e.G. ist mit Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 1.11.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gleichzeitig ist der Beschwerdegegner zum Insolvenzverwalter der Genossenschaft bestellt worden.

Mit Schreiben vom 18.7.2007 (Bl. 116 f, Bd. I HA) regte der beschwerdeführende Prüfungsverband, dessen Mitglied die K.genossenschaft H. e.G. ist, gegenüber dem Amtsgericht - Genossenschaftsregister - die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens an, weil der Beschwerdegegner die Durchführung der Pflichtprüfungen nach § 53 GenG durch den Beschwerdeführer abgelehnt habe.

Das Amtsgericht Jena wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12.11.2007 (Bl. 137 f, Bd. I HA) darauf hin, der Beschwerdegegner könne nicht angehalten werden, eine Prüfung gemäß §§ 64c, 53 GenG in Auftrag zu geben und die Prüfungsbescheinigungen bei Gericht einzureichen, weil der Prüfungsverband nicht befugt sei, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu kontrollieren.

Das Landgericht Gera hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.12.2007 durch Beschluss vom 30.5.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht darauf abgestellt, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens würden nicht vorliegen, weil die Tätigkeit des Insolvenzverwalters einer Genossenschaft ausschließlich vom Insolvenzgericht, dem Gläubigerausschuss bzw. der Gläubigerversammlung zu überwachen sei und daneben keine Pflichtprüfung durch einen Prüfungsverband gemäß § 53 GenG stattfinden müsse. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Gera, Bl. 214 ff, Bd. I HA, Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde. Er hält an seiner Auffassung fest, dass auch durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens aufgelöste Genossenschaften der Pflichtprüfung des § 53 GenG unterliegen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung vom 13.8.2008 (Bl. 270 ff, Bd. II HA) verwiesen.

II.

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft, insbesondere in der vorgeschriebenen Form erhoben (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht Gera in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens gemäß § 160 Abs. 2 GenG nicht gegeben sind. Der Beschwerdegegner war nicht dazu anzuhalten, dem beschwerdeführenden Prüfungsverband die Durchführung der genossenschaftlichen Pflichtprüfung zu ermöglichen und die Prüfungsberichte zum Genossenschaftsregister einzureichen (§§ 57 Abs. 1, 59 Abs. 1 GenG), weil die insolvenzbedingt aufgelöste Genossenschaft sich keiner Pflichtprüfung i.S.d. § 53 GenG unterziehen muss.

Zwar weist der beschwerdeführende Prüfungsverband zutreffend darauf hin, das nach dem Wortlaut des § 64c GenG auch aufgelöste Genossenschaften der Prüfungspflicht unterliegen, ohne dass die Bestimmung des § 64c GenG zwischen den möglichen Auflösungsgründen unterscheiden würde. Ob die genossenschaftliche Prüfungspflicht auch dann fortbesteht, wenn die eingetragene Genossenschaft gemäß § 101 GenG durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde, ist gleichwohl umstritten.

Von den Befürwortern einer im Stadium des Insolvenzverfahrens andauernden Prüfungspflicht wird neben dem reinen Wortlaut des § 64c GenG angeführt, dass dem genossenschaftlichen Prüfungsverband im Insolvenzverfahren der Genossenschaft nach §§ 108a Abs. 2, 116 Nr. 4 GenG eigenständige Aufgaben zugewiesen sind, die dieser ohne aktuelle Kenntnisse aus der Pflichtprüfung nicht erfüllen könne (vgl. Lang/Weidmüller-Korte, GenG, 36. Aufl., 2008, Rn. 2 zu § 64c; Müller, GenG, 2. Aufl., 1998, Rn. 2 zu § 64c; Scheibner, DZWIR 1999, 454 f; ders., DZWIR 2002, 521f; vgl. auch LG Kassel, DZWIR 2002, 520f).

Demgegenüber wird im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, der Anwendungsbereich des § 64c GenG sei - soweit er auch die Insolvenz der eingetragenen Genossenschaft erfasse - zu breit und müsse deshalb eine teleologische Reduktion dahin erfahren, dass die Prüfungspflicht mit Beginn der ersten insolvenzrechtlichen Maßnahme entfalle. Die Überwachung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters obliege ausschließlich dem Insolvenzgericht (§ 58 Abs. 1 InsO), dem Gläubigerausschuss (§ 69 Satz 1 InsO) bzw. der Gläubigerversammlung (§ 79 S. 2 InsO); daneben könne keine spezifisch genossenschaftsrechtliche Prüfung durch den Prüfungsverband verlangt werden (vgl. Beuthien, GenG, 14. Aufl., 2004, Rn. 2 zu § 64c; Beuthien/Tietze, ...

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