Entscheidungsstichwort (Thema)

ausdrückliche Feststellung in dem Vergleichsvorschlag, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 26 Abs. 3 FamGKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Nach § 26 Abs. 4 FamFG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist unter den in den Ziffern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen.

Es ist in den Vergleichsvorschlag die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, aufzunehmen.

Dass die vorgeschlagene Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, lässt sich dem Verfahrensverlauf und der Gerichtsakte entnehmen.

 

Normenkette

FamGKG § 24 Nr. 2, § 26 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

AG Altenburg (Aktenzeichen 2 F 865/14)

 

Tenor

1. Die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes vom 23.8.2017 wird aufgehoben.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

 

Gründe

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers haben sich die Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs gemäß §§ 113 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO in der Hauptsache geeinigt und hinsichtlich der Kosten vereinbart, dass die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten alleine trägt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Der Senat hat den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 2.800 EUR festgesetzt.

Gemäß § 1 FamGKG werden in Familiensachen einschließlich der damit zusammenhängenden Beschwerdeverfahren die Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) erhoben. Deren Höhe bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 FamGKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 des FamGKG.

Auf der Grundlage des durch den Senat festgesetzten Beschwerdewertes sind in der vorliegenden Kostenrechnung zwei Gerichtsgebühren nach Ziffer 1224 der Anlage 1 zum FamGKG mit insgesamt 216 EUR zutreffend errechnet. Hinzuzuaddieren ist die Sachverständigenvergütung nach Ziffer 2005 der Anlage 1 zum FamGKG mit 3.228,59 EUR. Einwendungen dagegen sind auch nicht vorgebracht.

Mit Schreiben vom 8.9.2017 wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Kostenansatz vom 8.9.2017, da ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.

Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 4.10.2017 und 10.10.2017 (Bl. 528 - 529 und 531 d A) Stellung genommen. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 57 FamGKG zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg.

Die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin als Übernahmeschuldnerin ist durch § 26 Abs. 3 und 4 FamGKG ausgeschlossen. Nach § 26 Abs. 4 FamFG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist unter den in den Ziffern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Nach § 26 Abs. 3 FamGKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Von anderen Kostenschuldnern verauslagte Gerichtskosten sind zurückzuzahlen, damit eine mittelbare Inanspruchnahme des Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Wege der Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wird. Diese Regelung gilt nach § 26 Abs. 4 FamGKG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, allerdings nur unter den in den Ziffern 1 - 3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 26 FamGKG, Rn. 78).

Der Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Die Gerichtskostenübernahme seitens der Antragsgegnerin ist in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich erfolgt (§ 26 Abs. 4 Nr. 1 FamGKG). Der Senat hat entsprechend der Ziffer 2 der gesetzlichen Regelung den Vergleich einschließlich der Kostenregelung den Beteiligten vorgeschlagen.

Es fehlt im Ergebnis auch nicht die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung in dem Vergleichsvorschlag, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung hat nämlich eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht zu erfolgen und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Rahmen einer ex-post-Betrachtung im Nachhinein (OLG Bamberg, FamRZ 2015, 525), wobei diese sich zudem aus den Gerichtsakten entnehmen lassen muss und auch nicht nachgeholt werden kann (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, a.a.O., Rn. 68, 69; Dü...

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