Verfahrensgang

LG Meiningen (Aktenzeichen (110) 1 O 396/18)

 

Tenor

1. Der Senat schlägt den Parteien gem. § 278 Abs. 6 ZPO vor, das Verfahren durch Abschluss nachfolgenden Vergleichs zu beenden:

(1). Die Beklagten zahlen an den Kläger als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von weiteren 373,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018.

(2). Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Unfallgeschehen vom 04.04.2018 abgegolten.

(3). Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %, im Übrigen trägt sie der Nebenintervenient selbst.

(4). Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Vergleichs tragen der Kläger 68 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 32 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 32 %, im Übrigen trägt sie der Nebenintervenient selbst.

2. Die Parteien erhalten Gelegenheit, diesem Vergleichsvorschlag schriftsätzlich gegenüber dem Senat bis zum 05.08.2018 zuzustimmen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.2018 in der B. in L. ereignet hat, geltend. Der Kläger, der ein Catering-Unternehmen betreibt, stellte, um Speisen auszuliefern, seinen VW Transporter T 5 entgegen der Fahrtrichtung vor der Einfahrt seines Kunden ab. Der aus der Gegenrichtung mit seinem Pkw VW Crafter, welcher bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, kommende Beklagte zu 2. fuhr rechts auf den VW Transporter auf, wodurch der Transporter beschädigt wurde.

Im Berufungsverfahren sind noch die Höhe der von den Beklagten zu ersetzenden Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges streitgegenständlich. Der Kläger, der sein Fahrzeug Anfang April instandsetzen ließ, mietete im Zeitraum vom 05.04.2018 bis zum 12.04.2018 ein Ersatzfahrzeug des Typs BMW 316d Tourning Advantage bei der Streithelferin. Hierfür wurden dem Kläger 1.508,92 Euro (brutto) berechnet. Die Rechnung setzt sich aus der Miete für 8 Tage zu je 115,- Euro, einer Haftungsreduzierung für 8 Tage zu je 25,- Euro, den Kosten für einen Zusatzfahrer für 8 Tage zu je 11,- Euro sowie Zustellkosten - Abholkosten in Höhe von 60,- Euro zusammen.

Der Kläger hat behauptet, auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen zu sein und vor Anmietung des Fahrzeugs eine Internetrecherche durchgeführt und das günstigste Angebot angenommen zu haben.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Anmietung des Mietwagens für 8 Tage zu einem Betrag in Höhe von 1.508,92 Euro erforderlich war und der Kläger kein Fahrzeug zum Normaltarif hätte anmieten können. Es handele sich um einen Unfalltarif. Dem Kläger sei es problemlos möglich gewesen, ein Fahrzeug derselben Mietwagengruppe 7 für 600,- Euro anzumieten. Die Erforderlichkeit für die Haftungsbefreiungskosten seien nicht dargelegt. Zudem sei ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % vorzunehmen.

Das Landgericht Meinigen hat mit Urteil vom 30.01.2019 unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.592,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2018 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.592,11 Euro für die Zeit vom 01.05.2018 bis 26.09.2018 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen. Das Landgericht hat die von den Beklagten zu erstattenden Kosten für den Mietwagen auf 356,31 Euro geschätzt. Grundsätzlich könne der Kläger nur die Erstattung von Mietwagenkosten zum Normaltarif erstattet verlangen. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass ihm die Anmietung eines Fahrzeugs zum Normaltarif nicht möglich gewesen sei. Die vorgelegte Internetrecherche beziehe sich nur auf die Kalkulationen nach Tagen und nicht auf die günstigeren Wochentarife. Zudem sei davon auszugehen, dass die Recherche erst nach Anmietung des Fahrzeugs erfolgt sei. Der Schätzung legte das Landgericht den Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2017 des Frauenhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO zugrunde.

Gegen dieses, dem Kläger am 05.02.2019 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 20.02.2019 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, soweit das Landgericht die Klage in Bezug auf die Erstattung der Mietwagenkosten zurückgewiesen hat. Die Voraussetzungen für eine Schätzung der Mietwagenkosten seien nicht erfüllt gewesen, weil der Kläger durch Vorlage seiner Internetrecherchen dargelegt habe, dass ihm die Anmietung eines günstigeren Mietwagens nicht möglich gewesen sei. Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel sei keine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten wie die Streithelferin umfangreich dargelegt haben und das Landgericht vollständig außer Acht gelassen habe. Hätt...

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