Tenor

  • Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.710,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 72%, die Klägerin zu 28%.

  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren, Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ersatz von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht.

Am 11.12.2009 kam es in Overath zu einem Unfall zwischen dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Frau ..., welchen der bei der Beklagten versicherte Fahrer alleine verschuldete. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Das Fahrzeug der Zeugin ..., ein Fahrzeug der Marke BMW, Typ 320 D Touring, Edition Sport, wurde bei dem Unfall beschädigt. Am 16.12.2009 begutachtete der KFZ-Sachverständige ... das Fahrzeug und empfahl, dieses am darauffolgenden Morgen in die Werkstatt zu bringen. Dementsprechend wurde das geschädigte Fahrzeug am 17.12.2009 in eine Werkstatt verbracht. Ebenfalls am 17.12.2009 mietete die Geschädigte bei der Klägerin für den Zeitraum ein Fahrzeug der Marke BMW, Typ 318 D Touring, an; ohne zuvor Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen, und trat ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Die Geschädigte gab das Fahrzeug am 06.01.2010 zurück.

Die Klägerin macht im Einzelnen die folgenden Mietwagenkosten für den Mietzeitraum vom 17.12.2009 bis zum 06.01.2010 geltend:

Normaltarif It. Schwackeliste 2009 (PLZ-Gebiet 576) 1.905,86 €

zzgl. 20 % unfallbedingter Zuschlag 381,17 €

Haftungsreduzierung 403,34 €

Kosten der Winterbereifung 349,44 €

19 % Mehrwertsteuer 577,56 €

Insgesamt 3.617,37 €.

Die Beklagte regulierte am 19.01.2010 einen Betrag in Höhe von 449,51 € und am 26.02.2010 weitere 787,59 € und bezeichnete diese Zahlung als Restentschädigung.

Die Klägerin trägt vor, die abgerechneten Mietwagenkosten seien in voller Höhe ersatzfähig. Der Normaltarif sei nach der Schwacke-Liste 2009 abzurechnen. Zudem könne die Klägerin einen unfallbedingten Zuschlag geltend machen, da die Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zum Normaltarif anzumieten. Hierzu trägt die Klägerin vor, welche Zusatzleistungen den geltend gemachten Aufschlag rechtfertigen und dass die Geschädigte keine Kreditkarte besitze. Die Kosten der Haftungsreduzierung seien zudem ebenso auf den Unfallersatztarif aufzuschlagen wie die Kosten der Winterbereifung, wobei bezüglich letzterer unerheblich sei, ob das Fahrzeug im Winter angemietet worden sei.

Die Klägerin beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.380,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin, da diese nicht Eigentümerin des geschädigten Fahrzeugs sei. Darüber hinaus trägt sie vor, dass ein Aufschlag auf den Normaltarif im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme, da die Geschädigte vor der Anmietung keine weiteren Angebote anderer Mietwagenfirmen eingeholt habe. Der Normaltarif sei dabei nach dem Fraunhofer-Mietspiegel zu berechnen, dessen Tarife die Haftungsreduzierung (Vollkasko) bereits berücksichtigten. Hierzu legt die Beklagte auch ein unverbindliches Angebot der Firma Sixt vor. Die berechneten Kosten für die Winterreifen seien nicht zu erstatten, da es für die Bereitstellung eines Mietfahrzeuges unerlässlich sei, dass an diesem im Winterhalbjahr Winterreifen montiert seien.

Die Parteien haben sich mit Schriftsatz vom 24.06.2010 (Beklagte) bzw. 06.07.2010 (Klägerin) mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt. Das Gericht Schriftsatzschluss mit Verfügung vom 25.06.2010 auf den 20.07.2010 bestimmt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 7, 17 StVG; 249 ff, 398 BGB im tenorierten Umfang. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Zeugin ... Eigentümerin des geschädigten Fahrzeuges ist. Hiervon geht das Gericht auch ohne Beweisaufnahme aus, da die Beklagte das Eigentum der Zedentin nicht bestritten hat. Bestritten hat sie nur das Eigentum der Klägerin, was aber aufgrund der unstreitig erfolgten Abtretung dahinstehen kann. Das einfache Bestreiten der EigentümersteIlu...

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