Entscheidungsstichwort (Thema)

Angleichungsdynamische Anrechte aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Versorgungsausgleich; hier: Anrechte aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anrechte aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen sind als angleichungsdynamisch zu bewerten.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2; VAÜG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Erfurt (Urteil vom 31.05.2000; Aktenzeichen 31 F 401/99)

 

Tenor

1. Das Urteil des AG - FamG - Erfurt vom 31.5.2000 wird in Ziff. 3 und 4 abgeändert.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird ausgesetzt und zur späteren Entscheidung an das AG - FamG - Erfurt zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 93a ZPO).

3. Der Beschwerdewert wird auf 511,29 EUR festgesetzt (§ 17a Nr. 1 GKG a.F.).

4. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich I. Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Erfurt vom 29.6.2000 auf vorläufig 1.000 DM (511,29 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

Die am 19.5.1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 2.6.1999 zugestellten Scheidungsantrages durch Urteil des FamG Erfurt vom 31.5.2000 geschieden und der Versorgungsausgleich derart geregelt, dass im Wege des Rentensplittings vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften i.H.v. 110,58 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen (Ziff. 3.) und darüber hinaus zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen monatliche Anwartschaften i.H.v. 105,60 DM bei einer Lebensversicherung begründet (Ziff. 4.) worden.

Gegen die Art der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Ziff. 4.) wendet sich das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen mit seiner Beschwerde vom 22.6.2000 und führt an, dass nach den Bestimmungen der Satzung bei einem privaten Rentenversicherungsträger nicht eine Rentenanwartschaft zu begründen sei, sondern eine Rentenanwartschaft, die einer Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk entspricht. Dementsprechend sei die Tenorierung im Urteil fehlerhaft und daher abzuändern.

Weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin sind der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde ist als befristete Beschwerde gem. §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1, 3 ZPO, 53b Abs. 2 FGG zulässig und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Sie führt in der Sache auch zum Erfolg.

Der Antragsteller hat ausweislich der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11.4.2000 in der Ehezeit vom 1.5.1989 bis 31.5.1999 angleichungsdynamische Rentenanwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) i.H.v. monatlich 221,15 DM sowie dynamische Rentenanwartschaften (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) i.H.v. monatlich 57,24 DM erworben.

Darüber hinaus verfügt er im Ehezeitende über eine monatliche Versorgungsanwartschaft i.H.v. 266,29 DM bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB).

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen ist gem. § 1 Thür-RAVG vom 31.5.1996 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und lässt nach § 22 ihrer Satzung die Realteilung zu. Es gewährt seinen Mitgliedern nach Maßgabe der §§ 9 ff. der Satzung Rentenleistungen u.a. für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14.2.2000 monatliche dynamische Rentenanwartschaften (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) i.H.v. 112,34 DM erworben.

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ist zunächst eine Gesamtbilanz der beiderseitigen Anwartschaften der Parteien aufzustellen.

Für die Wertberechnung des beim Versorgungswerk bestehenden Anrechts des Antragstellers gilt die Regelung in § 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b BGB; denn die im Leistungsfall gewährte Rente bemisst sich nicht oder nicht nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Nr. 4 Buchst. d.

Demgemäß ist der Teilbetrag der vollen satzungsgemäßen Leistung maßgeblich, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeit zu der bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten Gesamtdauer entspricht.

Dieser gemäß der Auskunft des Versorgungswerkes vom 17.2.2000 rechnerisch richtig mit monatlich 266,29 DM festgestellte Wert unterliegt keiner Umbewertung nach § 1587a Abs. 3 BGB. Eine solche Umrechnung kommt nicht in Betracht, wenn die Versorgung sowohl im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst wird und ihr Wert daher in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anwartschaften in der Beamtenversorgung oder in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH v. 27.10.1982 - IVb ZB 537/80, BGHZ 85, 194 [198] = MDR 1983, 210; BGH v. 18.9.1985 - IVb ZB 184/82, MDR 1986, 569 = FamRZ 1985, 1236).

Vorliegend ist das in Rede stehende Anrecht als in d...

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