Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von ausgleichsdynamischen Anrechten. Versorgungsausgleich; hier: Berücksichtigung von angleichungsdynamischen Anrechten

 

Leitsatz (amtlich)

In Fällen, in denen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten sowohl angleichungsdynamische als auch nichtangleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind, erfolgt die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost).

Hierzu bedarf es für die Berechnung auf der Grundlage der Höchstgrenze für angleichungsdynamische Anrechte der Umrechnung des regeldynamischen Anrechts in den Wert eines angleichungsdynamischen Anrechts. Dies geschieht nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert (West).

 

Normenkette

BGB § 1587b Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Nordhausen (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen 6 F 245/00)

 

Tenor

I. Das Urteil des AG - FamG - Nordhausen vom 10.10.2002, Az.: 6 F 245/00, wird in Ziff. 2.) wie folgt abgeändert:

a) Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Thüringen (Versorgungsnummer: ...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (VSNR.: ...) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 228,93 EUR, bezogen auf den 31.5.2000, begründet.

Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

b) Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (Versicherungsnummer: ...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (VSNR.: ...) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 15 EUR, bezogen auf den 31.5.2000, begründet.

Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

c) Im Übrigen bleibt den Parteien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 93a ZPO).

III. Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt (§ 17a Nr. 1 GKG a.F.).

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 621e Abs. 2 ZPO).

 

Gründe

Das FamG hat auf den dem Antragsgegner am 6.6.2000 zugestellten Antrag der Antragstellerin die am 18.3.1983 geschlossene Ehe der Parteien mit Urteil vom 10.10.2002 geschieden und den Versorgungsausgleich derart geregelt, dass es zunächst im Wege des Quasisplittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Thüringen auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 264,04 EUR und des Weiteren im Wege des Quasisplittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 7,02 EUR, jeweils bezogen auf den 31.5.2000, begründet hat.

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu Ziff. 2.) richtet sich die Beschwerde der Ärzteversorgung Thüringen, mit der geltend gemacht wird, dass das FamG mit seiner Regelung den Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten habe.

Die Beschwerde ist als befristete Beschwerde gem. der §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1, 3 ZPO, 53b Abs. 2 FGG zulässig und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Antragstellerin hat ausweislich der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20.11.2000 in der Ehezeit vom 1.3.1983 bis 31.5.2000 angleichungsdynamische Rentenanwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) i.H.v. monatlich 976,08 DM (499,06 EUR) erworben.

Darüber hinaus hat sie in der Ehezeit nach der Auskunft der Zusatzversorgungskasse Thüringen vom 3.9.2002 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente i.H.v. monatlich 40,11 EUR erworben. Dieser inländische öffentlich-rechtliche Versorgungsträger lässt eine Realteilung nicht zu.

Demgegenüber hat der Antragsgegner in der Ehezeit nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 21.1.2002 monatliche angleichungsdynamische Rentenanwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) i.H.v. 296,31 EUR sowie nach Auskunft der Ärzteversorgung Thüringen vom 18.12.2000 monatliche Versorgungsanwartschaften gem. der in § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB genannten Art i.H.v. 1.429,36 DM (730,82 EUR) erworben, deren Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG genannten Anwartschaften (OLG Jena v. 18.7.2001 - 1 UF 414/00, OLGReport Jena 2001, 381 = FamRZ 2002, 397).

Der auf die Ehezeit entfallende Anteil des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung unterliegt nicht der Realteilung. Eine Realteilung ist bei der Ärzteversorgung nur dann möglich, wenn beide Ehegatten Mitglieder der Ärzteversorgung Thüringen waren oder sind oder wenn der aus...

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