Normenkette

BGB § 1631 Abs. 2, §§ 1666, 1666a

 

Verfahrensgang

AG Eisenach (Aktenzeichen 5 F 518/01)

 

Tenor

Der Beschluss des AG Eisenach vom 3.6.2002 – Az. 5 F 518/01 – wird aufgehoben.

Es verbleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern des Kindes S.R., geboren am 9.4.1997.

Das Kreisgericht E. hatte den Beteiligten zu 2) am 3.11.1992 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes – zur Tatzeit, im Januar 1991, war dieses Kind 3 Jahre alt – zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt (7 Js 11450/91). Die Berufung des Beteiligten zu 2) hatte das LG Mühlhausen am 14.2.1995 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Beteiligte zu 2) des sexuellen Missbrauchs eines Kindes tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist (440 Js 11450/91–5 Ns).

Der Beteiligte zu 2) ist auch der Vater des nichtehelichen Kindes M.R., geboren am 7.8.1994. Betreffend M. hat das AG Eisenach durch Beschluss vom 6.5.2002 die elterliche Sorge der Kindesmutter S.K. übertragen (5 F 467/01; Az. des Beschwerdeverfahrens: 1 UF 203/02).

Im Sorgerechtsverfahren betreffend M.R. hatte der Sachverständige R. am 11.1.2002 ein „Fachpsychologisches Gutachten unter dem Gesichtspunkt der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts” erstellt (wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf Bd. II Bl. 10–176 d.A. und auf den Gutachten-Band), das in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren betreffend S.R. verwertet worden ist.

Auch im Sorgerechtsverfahren betreffend S.R. hat das AG E. Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche „Psychologische Sachverständigengutachten zur Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge” des Sachverständigen W. vom 27.1.2002 (Bd. I Bl. 42–73 d.A. und Gutachten-Band), das er im Termin am 28.3.2002 mündlich erläutert hat (hierzu das Sitzungsprotokoll, Bd. II Bl. 7–9 d.A.).

Die Kindeseltern haben die „Psychologisch-Erziehungswissenschaftliche Stellungnahme zum Fachpsychologischen Gutachten des Dipl.-Psych. R.” vom 12.4.2002, erstellt von Dr. W.L. (Bd. II Bl. 204–220 d.A. und Bd. III Bl. 49–65 d.A.), vorgelegt.

Das AG E. hat durch Beschluss vom 3.6.2002 den Kindeseltern die Sorge für das Kind S.R. entzogen, für das Kind Vormundschaft angeordnet und die Vormundschaft dem Jugendamt der Stadt E. übertragen (wegen der Gründe wird Bezug genommen auf Bd. III Bl. 1–21 d.A.).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die „sofortige Beschwerde” der Kindeseltern vom 25.6.2002, bei Gericht eingegangen am 25.6.2002.

Sie beantragen, den Beschluss des AG Eisenach vom 3.6.2002 aufzuheben und es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift (Bd. III Bl. 39 ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 2.7.2002 (Bd. III Bl. 77 ff. d.A.), vom 14.10.2002 (Bd. III Bl. 119 ff. d.A.), vom 20.11.2002 (Bl. 161 f. d.A.) und vom 24.2.2003 (Bd. III Bl. 182 ff. d.A.).

Im Sorgerechtsverfahren betreffend M.R. hatte der Sachverständige R. am 11.1.2002 ein „Fachpsychologisches Gutachten unter dem Gesichtspunkt der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts” erstellt (wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf Bd. II Bl. 10–176 d.A. und auf den Gutachten-Band), das in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren betreffend S.R. verwertet worden ist.

Auch im Sorgerechtsverfahren betreffend S.R. hat das AG Eisenach Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche „Psychologische Sachverständigengutachten zur Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge” des Sachverständigen W. vom 27.1.2002 (Bd. I Bl. 42–73 d.A. und Gutachten-Band), das er im Termin am 28.3.2002 mündlich erläutert hat (hierzu das Sitzungsprotokoll, Bd. II Bl. 7–9 d.A.).

Die Kindeseltern haben die „Psychologisch-Erziehungswissenschaftliche Stellungnahme zum Fachpsychologischen Gutachten des Dipl.-Psych. R.” vom 12.4.2002, erstellt von Dr. W.L. (Bd. II Bl. 204–220 d.A. und Bd. II Bl. I 49–65 d.A.), vorgelegt.

Das AG Eisenach hat durch Beschluss vom 3.6.2002 den Kindeseltern die Sorge für das Kind S.R. entzogen, für das Kind Vormundschaft angeordnet und die Vormundschaft dem Jugendamt der Stadt Eisenach übertragen (wegen der Gründe wird Bezug genommen auf Bd. III Bl. 1–21 d.A.).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die „sofortige Beschwerde” der Kindeseltern vom 25.6.2002, bei Gericht eingegangen am 25.6.2002.

Sie beantragen, den Beschluss es AG Eisenach vom 3.6.2002 aufzuheben und es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift (Bd. III Bl. 39ff, d.A.) und die Schriftsätze vom 2.7.2002 (Bd. III Bl. 77 ff. d.A.), vom 14.10.2002 (Bd. I...

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