Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeuge: Erklärung der Verweigerung seines Zeugnisses vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin

 

Leitsatz (amtlich)

Erscheint ein Zeuge, der nach § 386 Abs. 1 ZPO die Verweigerung seines Zeugnisses vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin erklärt hat, zu diesem Termin nicht (§ 386 Abs. 3 ZPO), ist er zu einem Termin über den Zwischenstreit als Partei zu laden.

 

Normenkette

ZPO § 386 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 1 HK O 199/14)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des als Zeugen benannten C-S Z wird das Zwischenurteil des Landgerichts Gera vom 16.11.2017 - 1 HK O 199/14 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Gera zurückverwiesen.

3. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen ein Zwischenurteil, mit dem festgestellt wurde, dass er nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sei.

I. Die Parteien des Hauptverfahrens streiten darum, ob der Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR zusteht. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf eine Vertragsstrafenregelung in dem Grundstückskaufvertrag vom 03.04.2009 zur Urkundenrolle Nr. 280/2009 des Notars C-S Z mit Amtssitz in W.

Das Landgericht verfügte am 14.09.2015 nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Ladung des Notars (im Folgenden: der Beschwerdeführer), um diesen als Zeugen zu dem Beweisthema "Umstände des Zustandekommens der Vertragsstufenregelung (gemeint ist: Vertragsstrafenregelung) im notariellen Vertrag vom 03.04.2009 (UR-Nr. 280/2009) des Zeugen Z" zu vernehmen (vgl. Bl. 108).

Mit Schreiben vom 08.11.2015 verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage, weil die erforderlichen Entbindungen von der Verschwiegenheit seiner Auffassung nicht vorliegen würden (vgl. Bl. 124a).

Das Landgericht entschied mit Zwischenurteil vom 21.03.2016, dass dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, §18 BNotO nicht zustehe, da er durch die Parteien in den eingereichten Schriftsätzen wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden sei. Auf die vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde wurde dieses Zwischenur teil mit Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 03.06.2016 aufgehoben (vgl. Bl. 209 ff.), da eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2 BNotO sowohl durch die formell Beteiligten gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG als auch durch die materiell an dem Amtsgeschäft Beteiligten erfolgen müsse. Zudem handele es sich bei der Entbindung von der Schweigepflicht um ein höchstpersönliches Recht, bei der eine Vertretung nicht zulässig sei.

Die Beklagte übermittelte daraufhin an das Landgericht eine schriftliche Erklärung ihres Geschäftsführers, Herrn G van B, über die Entbindung von der Schweigepflicht (vgl. Bl. 229) sowie eine weitere schriftliche Erklärung des Geschäftsführers der einzigen Gesellschafterin der Beklagten (E R H BV), Herrn G van B (vgl. Bl. 241). Die Klägerin legte ihrerseits die schriftliche Entbindungserklärung ihres alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers, Herrn M B, vor (vgl. Bl. 232). Auf Aufforderung des Gerichts reichten die Parteien jeweils einen Auszug des Handelsregisters sowie eine aktuelle Liste der Gesellschafter zu Akte (vgl. Bl. 247 ff., 256 ff.).

Mit Verfügung vom 24.03.2017 lud das Landgericht Gera den Beschwerdeführer terminsvorbereitend nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erneut für die mündliche Verhandlung (vgl. Bl. 268), zu der der Zeuge nicht erschien (vgl. Bl. 268, 280). Der Zeuge verwies u.a. darauf, dass keine Entbindung der Aufsichtsbehörde von seiner Verschwiegenheitspflicht in Hinblick auf den verstorbenen Geschäftsführers der Beklagten, R J, vorliegen würde.

Auf Antrag beider Parteien in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten (vgl. Bl. 290, 293) legte das Landgericht die Akte dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zur Entscheidung über die Entbindung von der Schweigepflicht vor (vgl. Bl. 294). Mit Bescheid vom 21.08.2017 befreite das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz den Zeugen Z von der Schweigepflicht (vgl. Bl. 296 ff.).

Daraufhin lud das Landgericht Gera den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.08.2017 erneut nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO als Zeugen zum Termin vom 16.11.2017 (vgl. Bl. 299).

In den Schreiben vom 14.11.2017 und vom 15.11.2017 vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Bescheid vom 21.08.2018 nichtig sei (vgl. Bl. 303, 306). Ein Antrag nach § 18 Abs. 2 BNotO müsse von den Beteiligten selbst und dürfe nicht von den Prozessbevollmächtigten gestellt werden. Der Mangel an Höchstpersönlichkeit bei der Antragstellung führe zur Nichtigkeit des Bescheids.

Zudem müsse die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Notar erklärt werden (vgl. Bl. 303). Er habe bislang jedoch lediglich Kopien der Erklärungen erhalten. Auch müsse die Iden tität der erklärenden Person nachgewiesen werden (vgl. Bl. 276, 303). Die Parteien hätten in dem Verfah...

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