Verfahrensgang

SG Gotha (Gerichtsbescheid vom 16.07.2002; Aktenzeichen S 7 KA 2155/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.11.2003; Aktenzeichen B 6 KA 60/03 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 16. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beendigung der vertragsärztlichen Zulassung des Klägers wegen des Wegzugs aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie und war ab dem 1. Juli 1994 in W.… zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Als Vertragsarztsitz hatte er in seinem Antrag auf Zulassung zur vertragärztlichen Tätigkeit die Adresse E.… Straße 35 in W.… angegeben.

Eigenen – späteren – Angaben zufolge war in der Praxis des Augenarztes Dr. S.… tätig. Diese Praxis mit dem entsprechenden Praxisschild sei sein Hauptarbeitsplatz gewesen. Im Februar 1996 habe sich Dr. S.… von ihm getrennt. Deshalb sei er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Praxis in W.… anzutreffen gewesen.

Mit Schreiben vom 16. November 1999 beantragte die Beigeladene zu 8) die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit wegen Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten durch den Kläger. Dieser habe seit mehreren Quartalen Abrechnungsunterlagen eingereicht, aus denen hervorgehe, dass er ausschließlich Patienten von Krankenkassen außerhalb der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Thüringen (überwiegend KV Nordrhein sowie KV Hessen) behandelt habe. Den Antrag änderte sie im Laufe des Verfahrens vor dem Zulassungsausschuss auf Feststellung der Beendigung der Zulassung ab.

In diesem Zusammenhang führte die Ärztekammer Nordrhein gegenüber der Beigeladenen zu 8) mit Schreiben vom 24. September 1999 aus, dass der Kläger ihr gegenüber angegeben habe, seit Ende 1996 als Facharzt für Anästhesie in eigener Praxis in D.… niedergelassen zu sein. Seine Kassenzulassung in Thüringen habe er behalten, obwohl dort seit Ende 1996 keine Praxis mehr betrieben worden sei. Seitens der KV Thüringen hätten – so der Kläger – keine Einwände bestanden, die in D.… behandelten Patienten über die KV Thüringen abzurechnen.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 1999 stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Thüringen fest, dass die Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 durch Wegzug aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes geendet habe. Seit dem 4. Quartal 1997 sei keine vertragsärztliche Tätigkeit in Thüringen mehr erbracht worden Eine Kontrolle der E.… Straße 35 in W.… habe ergeben, dass dort keine Praxisräume des Klägers vorhanden seien.

Den Widerspruch des Klägers, dass die Beigeladene zu 8) seine Situation gekannt und toleriert habe und ein Entzug der Zulassung unter Berücksichtigung all dieser Umstände rechtsmissbräuchlich wäre, wies der Beklagte mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Beendigung der Zulassung seien gegeben. Das Verhalten der Beigeladenen zu 8) sei den Zulassungsgremien nicht zuzurechnen.

Die Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2002 abgewiesen und ausgeführt, dass die Zulassung des Klägers mit seinem Wegzug aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes geendet habe (§ 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Maßgeblicher Gesichtspunkt sei dabei allein der tatsächliche Wegzug und nicht etwa besondere, mit dem Verhalten von Beteiligten im Zusammenhang stehende Umstände.

Mit der Berufung hält der Kläger an seinem Begehren fest. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei sehr wohl zu berücksichtigen, dass die KV Thüringen über Jahre hinweg von einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ausgegangen sei, obwohl ihr die näheren Umstände schon sehr viel früher bekannt gewesen seien. Ferner habe das Sozialgericht nicht die besondere Situation des Anästhesisten berücksichtigt, der auch außerhalb seines Niederlassungsortes und des jeweiligen Planungsbereiches, in dem er zugelassen sei, tätig werden könne. Angesichts der rechtlich zulässigen überregionalen Tätigkeit außerhalb des Planungsbereichs, die von der Beigeladenen zu 8) akzeptiert worden sei und der Aufrechterhaltung der Zulassung durch sie in Kenntnis aller Umstände, sei von einem Fortbestand der Zulassung auszugehen. Im Übrigen sei er nach wie vor im Ärzteregister der Beigeladenen zu 8) eingetragen. Er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, seine Tätigkeit im Bezirk der KV Thüringen aufzugeben. Auf Grund erheblicher Honorarrückforderungen habe er vielmehr keine Möglichkeit zur Ausübung seiner Tätigkeit in Thüringen gesehen, weil die ihm bekannten Operateure, auf deren Zusammenarbeit er als Anästhesist angewiesen sei, eine Zusammenarbeit erst nach Klärung der im April 2003 bei dem Sozialgericht Gotha noch immer anhängigen Abrechnungsangelegenheit fortsetzen beziehungsweise beginnen wollte...

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