Verfahrensgang

SG Nordhausen (Urteil vom 10.10.1995; Aktenzeichen S-1/U-259/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Sozialgerichts Nordhausen vom10. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Unfallhinterbliebenenrente wegen des tödlichen Dienstunfalls ihres Mannes am 15. Mai 1960.

Der früher mit der Klägerin verheiratete … verunglückte während des Dienstes als Angehöriger der Abteilung Feuerwehr der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei (DPV) am 15. Mai 1960 tödlich. Der FDGB-Kreisvorstand … bewilligte mit Unfall-Rentenbescheid vom 3. Juni 1960 eine Unfallwitwen- und Waisenrente ab 16. Mai 1960. Mit Rentenbescheid vom 4. Juli 1960 übernahm das Ministerium des Innern die Zahlung ab 1. Juni 1960 nach der Versorgungsordnung für Offiziere und längerdienende Volkspolizeiangehörige vom 1. Juli 1954. Die Höhe der Rente wurde mit mehreren Rentenbescheiden erhöht. Zum 1. Januar 1992 wurde die Leistung aus der Sonderversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung überfuhrt und eine große Witwenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt.

Mit am 8. Oktober 1992 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Gewährung einer Unfallhinterbliebenenrente. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1993 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1994 zurück.

Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Nordhausen mit Urteil vom 10. Oktober 1995 abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt und einen Verstoß gegen die Artikel 14 und 3 des Grundgesetzes (GG) gerügt. – Der Senat hat im Laufe des Berufungsverfahens die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover beigeladen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. Oktober 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1994 aufzuheben und die Beigeladene zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab 1. Januar 1992 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts Nordhausen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits wegen der Unzuständigkeit der Beklagten nicht begründet. Im übrigen liege kein Arbeits-, sondern ein Dienstunfall vor Eine Anspruchsgrundlage für eine Hinterbliebenenrente bestehe nicht.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis hierzu erklärt (§ 124 Abs. 2 des SozialgerichtsgesetzesSGG –).

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, da sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1994 ist nicht zu beanstanden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß eigentlich die Beigeladene anstatt der Beklagten zuständig gewesen wäre für die Bearbeitung, denn die Zuständigkeit des jeweiligen Unfallversicherungsträgers richtet sich nach dem Geburtsdatum der Witwe. Nach § 75 Abs. 5 SGG könnte im vorliegenden Fall die Beigeladene verurteilt werden, denn gegen sie würde sich der klägerische Anspruch richten. Unerheblich hierfür ist, daß die Beigeladene selbst weder einen Verwaltungsakt erlassen noch ein Vorverfahren durchgeführt hat (vgl. Bley in Gesamtkommentar Sozialversicherung SGB/RVO/SGG, Stand August 1995, § 75 Anmerkung 17 e; BSGE 14, 86).

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente; eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Nach § 589 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist grundsätzlich bei Tod durch Arbeitsunfall eine Hinterbliebenenrente vom Todestag nach den §§ 590 bis 599 RVO zu gewähren. Nach § 1155 Abs. 1 Satz 1 RVO gelten die §§ 589 bis 602 und 117 vom 1. Januar 1992 an aber nur für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO und für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet eingetreten sind. Nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches. Der Unfall des Verstorbenen war jedoch kein Arbeitsunfall der Sozialversicherun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge