Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. Fortbildung. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Freizeit, Unterhaltung und Erholung. Abendveranstaltung. Tagungsprogramm

 

Orientierungssatz

Wird aus dem Tagungsprogramm und den Gesamtumständen deutlich, dass die Abendveranstaltung nur als Begleitprogramm bzw als geselliger Ausklang zu einer Fortbildungsveranstaltung während einer Dienstreise vorgesehen ist und selbst keinen Bezug zu den betrieblichen Tätigkeiten aufweist, steht die Teilnahme an dieser nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 12. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 29. September 2016 als Arbeitsunfall.

Der 1960 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Montagemeister für seinen Arbeitgeber tätig, der sich mit dem Vertrieb, der Neuanlage und Montage von Aufzügen beschäftigt. Sein Arbeitgeber veranstaltete vom 29. bis 30. September 2016 einen Workshop, an dem 41 Mitarbeiter (u.a. Montagemeister, Monteure, Vertriebsmitarbeiter, Serviceleiter und Servicetechniker) teilnahmen. Ausweislich des Tagungsprogramms begann er am 29. September 2016 um 10:00 Uhr mit einem Meeting, wo verschiedene Tagesordnungspunkte abgehandelt werden sollten. Ab 16:30 Uhr war die Abfahrt vom Hotel zur C. W. und ab 17:00 Uhr deren Besuch vorgesehen. Die Kosten für den Besuch der C. W., unter anderem eine Tisch-Rechnung Nr. 51 über verzehrte Speisen und konsumierten Alkohol in Höhe von 1.913,01 Euro zuzüglich Wertmarken im Gegenwert von 1.820,00 Euro, übernahm der Arbeitgeber. Nach Verlassen der C. W. stürzte der Kläger auf dem Weg zum Taxi gegen 23:00 Uhr und zog sich ausweislich des Berichtes des am 30. September 2016 aufgesuchten Durchgangsarztes eine Fraktur sowohl des linken als auch des rechten Fußes zu. Deswegen befand sich der Kläger vom 30. September bis 7. Oktober 2016 in stationärer Behandlung der Th. K. in S.. Die Abgabe einer Unfallanzeige durch den Arbeitgeber erfolgte am 9. Dezember 2016.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung scheitere an der geringen Teilnehmerzahl. Voraussetzung hierfür sei das Offenstehen der Veranstaltung für alle Betriebsangehörigen. Angesichts der Teilnehmerzahl könne auch nicht von einer Veranstaltung auf Abteilungsebene ausgegangen werden. Es habe keine arbeitsvertragliche Pflicht bestanden, an dem Festbesuch teilzunehmen. Ferner fehle es an dem erforderlichen wesentlichen Zusammenhang zwischen dem betrieblichen Zweck der Veranstaltung und dem Besuch der C. W.. Diese sei eine reine Vergnügungsveranstaltung gewesen und habe der Freizeitgestaltung gedient. Auch die Finanzierung des Festbesuchs durch den Arbeitgeber des Klägers begründe nicht das Entstehen von Versicherungsschutz. Der eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2. August 2017 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger am 22. August 2017 beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben und vorgetragen, es sei seine Pflicht gewesen, an sämtlichen Fortbildungsteilen einschließlich der Abendveranstaltung teilzunehmen. Die gesamte Fortbildungsveranstaltung über eine Dauer von zwei Tagen habe unter Einschluss der Abendveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Das Sozialgericht hat verschiedene Auskünfte des Arbeitgebers des Klägers vom 23. Januar, 28. März und 22. Juni 2018 eingeholt. Danach war die Veranstaltung vom 29. bis 30. September 2016 als Abteilungsveranstaltung für die Montagemeister i.V.m. der Auftragseingangsbesprechung gedacht. Ziel sei es auch gewesen, den Teamzusammenhalt zu stärken und das Kennenlernen zu fördern. Solche Abteilungsmeetings würden regelmäßig stattfinden, und es finde in der Regel am ersten Abend ein Teamevent statt. Im Anschluss an die Besprechung sei der Montageleiter mit den Montagemeistern, den Vertriebsmitarbeitern und den Backoffice-Mitarbeitern zur Abendveranstaltung auf den C. W. gegangen. Dies habe dem Austausch der Mitarbeiter untereinander gedient. Die Kosten hierfür habe das Unternehmen getragen.

Durch Urteil vom 12. November 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Besuch der C. W. sei keine betriebliche Veranstaltung gewesen. Die Tagung sei nur für einen bestimmten Teil der Belegschaft bestimmt gewesen, und der Abendteil nicht mehr verbindlich gewesen. Es habe nur ein Teil der Meetingteilnehmer die Abendveranstaltung besucht. Es sei jedem einzelnen Beschäftigten freigestellt gewesen, ob er an der Abendveranstaltung teilnehme. Auch während einer Dienstreise bestehe kein Versicherungsschutz rund um die Uhr.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sämtlichen Mitarbeit...

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