Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 04.04.2000; Aktenzeichen S 6 U 413/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.03.2002; Aktenzeichen B 2 U 13/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom4. April 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger gewährten Übergangsgeldes.

Der 1952 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 24. August 1998 bis 25. Juni 1999 eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 27. März 1996, nachdem ihm der Durchgangsarzt Dr. … am 30. Juni 1998 Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 1998 bescheinigt hatte. Arbeitsentgelt hatte der Kläger zuletzt im März 1997 erzielt.

Mit Bescheid vom 13. August 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von 50,39 DM kalendertäglich unter Berücksichtigung eines Regelentgeltes im Bemessungszeitraum vom 1. März 1997 bis 31. März 1997 in Höhe von 96,86 DM täglich. Daraus berechnete sie fiktiv Verletztengeld in Höhe von 63,66 DM, dynamisierte dies entsprechend der Dynamisierungsvorschriften auf 67,19 DM ab 1. April 1998 und setzte hiervon nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) 75 v.H. (50,39 DM) an.

Den Widerspruch des Klägers, dass die Höhe des Übergangsgeldes nicht nachvollziehbar sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1999 zurück und führte aus, dass die Berechnung des Unterhaltsgeldes auf der Anwendung der §§ 51 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB VII, 47 SGB VII erfolge.

Das Sozialgericht Altenburg hat die Beklagte mit Urteil vom 4. April 2000 verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 13. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1999 dem Kläger Übergangsgeld in Höhe eines zu dynamisierenden Betrages von 63,66 DM kalendertäglich zu zahlen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Übergangsgeld entgegen der Auffassung der Beklagten nicht 75 v. H. des Verletztengeldes, sondern 75 v.H. des sich für den Bemessungszeitraum errechnenden Regelentgeltes betrage. Die Anwendung des § 51 SGB VII führe dazu, dass das Regelentgelt für das Übergangsgeld ebenso zu berechnen sei wie für das Verletztengeld. Sollte sich dies nicht direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergeben, so sei doch dahingehend eine verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen.

Mit der dagegen eingelegten Berufung trägt die Beklagte vor, dass die Auffassung des Sozialgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Wie sich aus diversen Kommentierungen heraus ergebe, sei die von ihr gewählte Berechnungsweise des Übergangsgeldes korrekt und nicht zu beanstanden. Eine verfassungskonforme Auslegung in dem Sinne, wie sie das Sozialgericht vorgenommen habe, sei nicht zulässig.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. April 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2001 zu verurteilen, Übergangsgeld ausgehend von 75 v.H. des Regelentgeltes zu berechnen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Berechnung des Übergangsgeldes, so wie sie vom Sozialgericht vorgenommen wurde, die einzig korrekte Berechnungsweise sei.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2001 hat die Beklagte unter Berücksichtigung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 eine Neuberechnung des Übergangsgeldes für den Zeitraum 24. August 1998 bis 9. April 2001 vorgenommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des SozialgerichtsgesetzesSGG –). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

Gegenstand des Berufungsverfahren ist nach § 96 SGG ausschließlich der Bescheid vom 2. Februar 2001. Er ersetzt den Bescheid vom 13. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1999, indem er den darin betroffenen Zeitraum vom 24. August 1998 bis 25 Juni 1999 regelt sowie Zeiten darüber hinaus bis zum 9. April 2001. Streitig ist insoweit die Zahlung der Differenz zwischen dem Übergangsgeld in Höhe von 75 v.H. der Regelentgeltes (so die Argumentation des Klägers) und Übergangsgeld in Höhe von 75 v.H. des Verletztengeldes (so die Auffassung der Beklagten).

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat sie die Berechnung des Übergangsgeldes korrekt vorgenommen. Die Höhe des Übergangsgeldes ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 51 Abs. 1 und 2 SGB VII. Nach § 51 Nr. 1a SGB VII beträgt das Übergangsgeld für Versicherte, die – wie der Kläger – mindestens ein Kind haben, 75 v. H. des nach den Absätzen 2 und 3 zu berechnenden Betrages.

Nach § 51 Abs. 2 SGB VII ist, sofern in den drei letzten Jahren ...

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