Verfahrensgang

SG Nordhausen (Urteil vom 26.03.1998; Aktenzeichen S 4 RA 673/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Sozialgerichts Nordhausen vom26. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente für Frauen.

Die am 8. Januar 1937 geborene Klägerin hat den Beruf der Handweberin erlernt und war im erlernten Beruf und als Erzieherin erwerbstätig bis zum 13. September 1968.

Sie ist Mutter von drei Kindern: Christian, geboren am 17. Juli 1968, Sonnhild, geboren am 2. Februar 1971 und Erdmuthe, geboren am 14. Mai 1975. Die Tochter Sonnhild ist schwerstbehindert und wurde vom Versorgungsamt Gera mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt.

Die Klägerin ist nach dem 13. September 1968 einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgegangen; hierzu fuhrt sie aus, dass sie ab 2. Februar 1971 ihr schwerbehindertes Kind pflegt.

Im September 1996 beantragte sie Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 7. März 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente erfülle, da sie keine ausreichende Anzahl von Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufweisen könne. Die Pflege des Kindes in der Zeit vom 2. Februar 1971 bis zum 31. Dezember 1991 sei keine rentenrechtliche Zeit.

Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, die Entscheidung entspreche zwar dem Rentenüberleitungsrecht, das sie aber für verfassungswidrig halte, weil die dort getroffene Stichtagsregelung gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verstoße, denn durch diese Regelung werde ihr ein Rentenanspruch genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht vorlägen. Ergänzend führte sie aus, die Klägerin könne auch keine Rente nach den Bestimmungen des Rentenüberleitungsrechtes beanspruchen, weil die Rente nicht vor dem 31. Dezember 1996 beginne.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben, die das Sozialgericht Nordhausen mit Urteil vom 26. März 1998 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf die beantragte Rente bestehe nicht. Der Anspruch könne nicht auf das Rentenüberleitungsgesetz gestützt werden, weil die Altersrente erst am 1. Februar 1997 beginnen könnte, das Rentenüberleitungsgesetz aber nur für Personen gelte, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginne. Die zeitliche Befristung des Rentenüberleitungsrechts sei nicht verfassungswidrig; sie verstoße weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG noch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Altersrente nach dem SGB VI; sie sei nur bis 1978 berufstätig gewesen und habe die nach dem SGB VI erforderlichen Pflichtversicherungszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht zurückgelegt. Die Zeit der Pflege der behinderten Tochter vor dem 1. Januar 1992 begründe keine rentenrechtliche Zeit nach dem SGB VI.

Die Klägerin wendet sich dagegen mit der Berufung. Sie habe nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR einen Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres gehabt; sie habe deshalb während der DDR-Zeit darauf vertraut, mit 60 Jahren Rente zu erhalten und die Zeiten der Pflege des schwerbehinderten Kindes anerkannt zu bekommen. Diese Regelung hätte noch bis zum 31. Dezember 1996 weitergegolten; deren Entzug mit einer Stichtagsregelung zum 1. Januar 1997 sei ein grundlegender Einschnitt in ihre Rechte. Mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland sei das Grundgesetz „im beigetretenen Teil” in Kraft gesetzt worden. Alle nach dem Beitritt in Kraft gesetzten Gesetze und Verordnungen seien am Grundgesetz zu messen; dem Gesetzgeber sei zwar zuzugestehen, dass bei einer Änderung des Rentenrechtes Eingriffe in das Rentenniveau unvermeidlich werden könnten; eine Grenze bestehe jedoch dort, wo ein Rentenanspruch insgesamt in Wegfall gerate oder für eine verhältnismäßig lange Zeit ausgesetzt werde. Die jetzige Gesetzeslage führe hier dazu, dass sie erst mit dem 65, Lebensjahr Rente beanspruchen könne, also fünf Jahre lang keinen Rentenanspruch habe; dies sei ein grundlegender Eingriff in ihren Besitzstand.

Die Klägerin beantragt – sinngemäß –,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nordhausen vom 26. März 1998 und des Bescheides der Beklagten vom 7. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1997 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Altersrente für Frauen ab dem 1. Februar 1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen ...

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