Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung von Gerichtskosten gegenüber der Verwaltung durch Erhebung einer Pauschgebühr

 

Orientierungssatz

1. Nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.

2. Gemäß dem nach § 184 Abs. 3 SGG entsprechend anwendbaren § 2 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften als Träger der Schwerbehindertenversorgung unterfallen diesem Befreiungstatbestand nicht, vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S.

3. Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren nach § 5 Abs. 1 GKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet ist.

 

Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Unter dem 12. November 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erinnerungsführer einen “Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)„ übersandt und gebeten, für folgende Verfahren Gerichtsgebühren zu zahlen:

L 5 SB 351/04

225,00 Euro

L 5 SB 736/06

112,50 Euro

L 5 SB 1321/10

225,00 Euro

Das Berufungsverfahren L 5 SB 351/04, in dem die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) der Klägerin und die Voraussetzungen der Merkzeichen “G„, “aG„ und “H„ streitig waren, wurde mit Urteil vom 17. März 2009 abgeschlossen. Das Berufungsverfahren L 5 SB 736/06 wurde am 16. November 2010 mit gerichtlichem Vergleich beendet. Im Verfahren L 5 SB 1321/10 wies der 5. Senat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 5. Mai 2011 zurück.

Gegen die Feststellungen im Auszug vom 12. November 2013 hat der Erinnerungsführer am 11. Dezember 2013 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, sie beträfen Verfahren, die seit mehreren Jahren abschlossen seien. Sie habe die Pauschgebühr in ihre Vergleichsverhandlungen nicht einbeziehen können, weil der Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 2013 und die dort geäußerte Rechtsauffassung nicht bekannt waren. Aus Vertrauensgesichtspunkten verbiete es sich, die Gebühren jetzt rückwirkend zu erheben. Im Übrigen sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Erhebung abzusehen. Der Freistaat Thüringen selbst sei von Gerichtsgebühren befreit, habe es aber versäumt, einen Gebührenbefreiungstatbestand für die Landkreise zu schaffen. Deshalb habe sich der Thüringische Landkreistag für die Schaffung eines landesrechtlichen Gebührenbefreiungstatbestands eingesetzt. Unter dem 9. Januar 2014 hat der Erinnerungsführer zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 11. Dezember 2013) und sie dem Senat zu Entscheidung vorgelegt. Der Erinnerungsgegner hat sich ihrer Ansicht angeschlossen und auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S verwiesen. Die Gebühren seien auch nicht verjährt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach § 66 Abs. 6 S 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des Thüringer LSG (zuletzt zum 1. Januar 2014) und der senatsinternen Geschäftsverteilung (zuletzt Beschluss vom 19. Dezember 2013) der Senatsvorsitzende. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 S. 2 GKG liegen angesichts der Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2014 (L 6 SF 1393/13 E, L 6 SF 1945/13 E, L 6 SF 1813/13 E) nicht mehr vor.

Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach § 63 Abs. 1 SGG hätte zugestellt werden müssen. Konsequenzen hat die Unterlassung hier nicht.

Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat die UdG die Pauschgebühren nach § 189 Abs. 1 SGG festgestellt. Nach dieser Vorschrift werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz 1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle zu zahlen (Satz 2). Nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach § 183 S. 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kosten-frei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die o.g. Berufungsverfahren waren selbständige gebührenpflichtige Str...

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