Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschgebührenpflicht der Versorgungsverwaltung. Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Pauschgebühren. Vertrauensschutz

 

Orientierungssatz

1. Nach § 184 Abs. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach § 189 Abs. 1 SGG werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt. Dessen Zustellung gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats zu zahlen.

2. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen nicht dem Befreiungstatbestand des § 184 Abs. 3 SGG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Bund und die Länder als Träger der Gerichtshoheit sollen Gebühren nicht in die eigene Tasche zu zahlen haben.

 

Normenkette

SGG § 183 S. 1, § 184 Abs. 1, 3, § 189 Abs. 1; GKG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2, § 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Unter dem 12. November 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erinnerungsführer einen “Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)„ übersandt und gebeten, Gerichtsgebühren in Höhe von 675,00 Euro für folgende Verfahren zu zahlen:

L 5 SB 1109/12

112,50 Euro

L 5 SB 1034/12

112,50 Euro

L 5 SB 72/09

225,00 Euro.

L 5 SB 86/09

112,50 Euro

L 5 SB 77/11

112,50 Euro

In den Berufungsverfahren L 5 SB 1109/12 und L 5 SB 1034/12 war die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) der Kläger streitig. Im Verfahren L 5 SB 1109/12 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufung am 23. April 2012 zurück. Das Verfahren L 5 SB 1034/12 erklärten die Beteiligten am 23. August 2013 übereinstimmend für erledigt. Die Berufung des Klägers in dem Verfahren L 5 SB 72/09 (Merkzeichen “G„) wies der 5. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Urteil vom 15. November 2012 zurück; das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14. Mai 2013 (B 9 SB 16/13 B). Das Berufungsverfahren L 5 SB 86/09 (GdB, Merkzeichen “G„) nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23. April 2012, das Berufungsverfahren L 5 SB 77/11 (Merkzeichen “aG„) am 13. September 2012 zurück.

Der Erinnerungsführer hat sich unter dem 20. Dezember 2013 gegen die Anforderung der Gebühren gewandt und vorgetragen, der Thüringische Landkreistag habe mit Schreiben vom 15. November 2013 bei dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit die Schaffung eines landesrechtlichen Gebührenbefreiungstatbestands angeregt und unter dem 27. November 2013 beim Thüringer Justizministerium um Verzicht der Kostenerhebung gebeten. Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 27. Dezember 2013) und sie dem Senat zu Entscheidung vorgelegt.

Der Erinnerungsgegner hat auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S verwiesen.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2014 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat nach § 66 Abs. 6 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) übertragen.

II.

Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hätte zugestellt werden müssen.

Der Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 ist als Erinnerung auszulegen. Sie ist zulässig aber nicht begründet.

Zu Recht hat die UdG die Pauschgebühren nach § 189 Abs. 1 SGG festgestellt. Nach dieser Vorschrift werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz 1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle zu zahlen (Satz 2). Nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach § 183 S. 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das Berufungsverfahren L 2 EG 896/09 war eine selbständige gebührenpflichtige Streitsache und der am Verfahren beteiligte Erinnerungsführer gehört nicht zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG.

Die Gebührenpflicht entfällt nicht nach § 184 Abs. 3 SGG, wonach § 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend anwendbar ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebiet...

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