Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Prozesskostenhilfebewilligung. Beschränkung auf den nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Teil der Prozesskosten. Kostenfestsetzungsverfahren. Bindung an Entscheidung des Prozessgerichts. Deckungslücke. keine Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Abrechnung mit Rechtsschutzversicherung

 

Orientierungssatz

1. Wird vom Prozessgericht Prozesskostenhilfe für den nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Teil der Prozesskosten bewilligt, ist diese Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren bindend (Anschluss an LSG München vom 8.5.2013 - L 15 SF 104/12 B).

2. Die Prozesskostenhilfebewilligung bezieht sich in diesem Fall auf den Gesamtbetrag, der nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet wird, eine Begrenzung auf die Selbstbeteiligung findet mangels entsprechender Einschränkung nicht statt.

3. Eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der im Rechtsverhältnis Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung erfolgten Abrechnung besteht für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Staatskasse und das Gericht grundsätzlich nicht.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der nicht von der Rechtschutzversicherung umfassten und durch die Staatskasse zu erstattenden Gebühren.

Der Beschwerdegegner vertrat im sozialgerichtlichen Verfahren S 18 AS 7962/10 vier Kläger. Mit Beschluss vom 11. März 2011 bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdegegner bei. Das Verfahren endete mit Klagerücknahme vom 14. April 2011. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass zwischenzeitlich eine Deckungszusage der Rechtschutzversicherung vorliege, wobei durch die Kläger eine Selbstbeteiligung in Höhe von (i.H.v.) 150,00 Euro zu leisten und die Prozesskostenhilfe auf diese zu beschränken sei. Mit Beschluss vom 11. März 2014 änderte der Vorsitzende der 18. Kammer die ursprüngliche PKH-Bewilligung dahin ab, „dass Prozesskostenhilfe lediglich für den nicht von der Rechtsschutzversicherung der Kläger gedeckten Teil der Prozesskosten bewilligt wird.“. Bereits mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 stellte der Beschwerdegegner der Rechtsschutzversicherung eine Vergütung i.H.v. 420,64 Euro (Verfahrensgebühr i.H.v. 170,00 Euro zzgl. Gebührenerhöhung i.H.v. 153,00 Euro zzgl. Terminsgebühr i.H.v. 125,00 Euro zzgl. Fahrtkosten i.H.v. 5,70 Euro zzgl. Abwesenheitsgeld i.H.v. 5,83 Euro zzgl. Post- und Telekommunikation i.H.v. 20,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 91,11 Euro abzgl. Selbstbeteiligung 150,00 Euro) in Rechnung. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 regulierte die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsfall unter Ausschluss der Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) und Abzug der Selbstbeteiligung durch Auszahlung von 406,92 Euro. Mit Schriftsatz vom 18. November 2013 beantragte der Beschwerdegegner unter Anrechnung der Zahlung der Rechtsschutzversicherung von der Staatskasse einen Restbetrag i.H.v. 163,73 Euro (Verfahrensgebühr i.H.v. 170,00 Euro zzgl. Gebührenerhöhung i.H.v. 153,00 Euro zzgl. Terminsgebühr i.H.v. 125,00 Euro zzgl. Fahrtkosten i.H.v. 5,70 Euro zzgl. Abwesenheitsgeld i.H.v. 5,83 Euro zzgl. Post- und Telekommunikation i.H.v. 20,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 91,11 Euro abzgl. Zahlung der Rechtsschutzversicherung 406,92 Euro).

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 9. April 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr i.H.v. 102,00 Euro, einer Gebührenerhöhung i.H.v. 91,80 Euro und im Übrigen antragsgemäß zunächst auf 416,89 Euro und unter Berücksichtigung der Begrenzung auf eine Selbstbeteiligung zur Rechtsschutzversicherung einen auszuzahlenden Betrag i.H.v. 150,00 Euro fest.

Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei i.H.v. 170,00 Euro festzusetzen. Im Übrigen sei die PKH-Bewilligung nicht lediglich auf die Selbstbeteiligung, sondern auf den nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Teil beschränkt worden.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 hat der Beschwerdeführer seinerseits Erinnerung eingelegt. Ausgehend von der zutreffend festgesetzten Vergütung i.H.v. 416,89 Euro und unter Berücksichtigung des von der Rechtsschutzversicherung erstatteten Betrages i.H.v. 406,92 Euro verbleibe lediglich ein Vergütungsanspruch i.H.v. 9,97 Euro.

Mit Beschluss vom 25. September 2017 hat das Sozialgericht auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den Vergütungsfestsetzungsbeschluss abgeändert und die von der Staatskasse zu erstattenden Gebührten und Auslagen auf 163,72 Euro festgesetzt. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Sozialgericht zurückgewiesen. Die PKH sei nur hinsichtlich der Deckungslücke zur bestehenden Rechtsschutzversicherung bewilligt worden. Unter Ber...

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