Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung. sozialgerichtliches Verfahren. wiederkehrende Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Betrifft ein Klageantrag wiederkehrende Leistungen, ist für die Festsetzung des Streitwerts im Falle nicht gerichtskostenfreier sozialgerichtlicher Verfahren § 17 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden, wonach der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist; diesem werden in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 4 S. 1 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beiträge hinzugerechnet.

 

Normenkette

SGB V § 132a Abs. 2, § 37; GKG § 25 Abs. 3, §§ 5, 13 Abs. 1, § 17 Abs. 4; SGG § 197a

 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Beschluss vom 19.03.2004; Aktenzeichen S 4 KR 2243/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. März 2004 aufgehoben und der Streitwert auf 102.534,24 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren.

Zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens war die Höhe der Vergütung nach § 132a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) streitig.

Die Klägerin, die D.-Häusliche Krankenpflege & Seniorenbetreuung, Inhaberin D. G., hat mit der am 5. Dezember 2002 beim Sozialgericht eingegangenen Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr künftig für ärztlich verordnete und bewilligte Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V eine Vergütung zu gewähren, wie sie den in der „LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen” zusammengeschlossenen Sozialstationen für ärztlich verordnete und bewilligte Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V gewährt wird (Klageantrag zu 1). Des Weiteren hat sie beantragt, ihr dem Grunde nach den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unterschiedlichen Vergütung für vertragsärztlich verordnete, bewilligte und ab dem 1. Dezember 1999 erbrachte Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V gegenüber den in der „LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen” zusammengeschlossenen Sozialstationen einerseits und gegenüber ihr andererseits entstanden ist (Klageantrag zu 2).

Mit Beschluss vom 14. April 2003 hat das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet.

Am 4. Juli 2003 hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch für die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich November 2002 auf 53.375,73 EUR beziffert.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2004 hat sie mitgeteilt, die Parteien hätten den Rechtsstreit außergerichtlich beigelegt. Die Klage werde daher zurückgenommen. Es werde beantragt, den Streitwert auf 70.000,– EUR festzusetzen. Der Streitwert rechtfertige sich aus der Höhe des Schadensersatzes zuzüglich des voraussichtlichen Wertes der mit der Klage ebenfalls beantragten Verpflichtung der Gleichbehandlung für die Zukunft.

Mit Beschluss vom 19. März 2004 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 53.375,73 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass es für die Festsetzung eines höheren Streitwertes keine ausreichenden Anhaltspunkte gebe.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 20. April 2004) und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der festgesetzte Streitwert nur diejenigen Differenzbeträge berücksichtige, die aus der Ungleichbehandlung bei der Vergütung bis zum Dezember 2002 entstanden waren. Es sei in dem Klageverfahren nicht nur um Schadensersatz für die Vergangenheit, sondern um die Gewährung einer gleichen Vergütung wie gegenüber den Sozialstationen für die Zukunft gegangen. Es fehle also nicht nur an der Berücksichtigung der Vergütung für Leistungen vom 1. Dezember 2002 bis zur Klagerücknahme am 9. März 2004, sondern auch an einer Berücksichtigung der weiteren Zukunft. Dabei dürfe davon ausgegangen werden, dass das wirtschaftliche Interesse für diese Zeiten mindestens ebenso hoch sei wie die Differenzbeträge, die in der Zeit von Januar 2002 bis November 2002 entstanden und spezifiziert worden seien (14.537,14 EUR). Der Streitwert sei durch Hochrechnung der Schadensersatzforderungen zu ermitteln. Der Antrag zur Streitwertfestzetzung auf 70.000 EUR sei deshalb mehr als moderat gewesen. Die Differenzbeträge für Januar bis Dezember 2003 hätten 12.000,– EUR und für Januar bis März 2004 2.900,– EUR betragen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. März 2004 aufzuheben und den Streitwert auf 70.000,– EUR festzusetzen.

Die Staatskasse hat den Beschluss vom 19. März 2004 nicht beanstandet.

Die Beteiligten sowie die Staatskasse sind vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin beabsichtigt ist, den Streitwert auf 102.534,24 EUR festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3...

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