Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Gerichtskostenfreiheit für Träger der Sozialhilfe. Ausnahme: Erstattungsstreitigkeiten. keine Differenzierung hinsichtlich der Erstattungsgrundlage oder der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers

 

Orientierungssatz

Der Senat schließt sich der Auffassung des BSG vom 28.1.2016 - B 13 SF 3/16 S an, dass die Träger der Sozialhilfe grundsätzlich von den Gerichtskosten freigestellt bleiben und von dieser Freistellung lediglich Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen sind, und ergänzt, dass § 197a Abs 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Im Streiten steht die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes für ein sozialgerichtliches Verfahren wegen Kostenerstattung zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe.

Im Hauptsacheverfahren (S 15 SO 2340/15) machte der Beschwerdeführer als Sozialhilfeträger gegenüber dem Landkreis G. in dessen Eigenschaft ebenfalls als Trägerin der Sozialhilfe klageweise einen Kostenerstattungsanspruch nach § 98 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 105 SGB XII in Höhe von 3.242,60 Euro geltend. Mit Verfügung vom 17. November 2015 setzte das Sozialgericht den Streitwert vorläufig auf 3.242,60 Euro fest.

Mit Kostenansatz vom 17. November 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 381,00 Euro fest (nach Nr. 7110 KV-GKG die 3-fache Gebühr aus einem Streitwert von 3.242,60 Euro).

Gegen den Kostenansatz hat der Beschwerdeführer am 24. November 2015 Erinnerung eingelegt und sich darauf berufen, dass bei einem Erstattungsstreit ausschließlich zwischen Sozialhilfeträgern eine Kostenbefreiung nach § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte. § 197a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wähle die Formulierung “Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern„ und beziehe sich damit nicht eindeutig auf Erstattungsstreitigkeiten von Sozialhilfeträgern untereinander. § 197a Abs. 3 SGG sei gegenüber § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht lex specialis. Im Weiteren hat sich der Erinnerungsführer auf eine Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts (vom 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E) und des Sozialgerichts Mannheim (vom 7. Mai 2013 - S 9 SO 4188/12) berufen.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2016 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Eine Kostenprivilegierung gelte nicht, da § 197a Abs. 3 SGG bei Erstattungsstreitigkeiten der Sozialhilfeträger zur Kostenpflicht nach § 197a SGG führe.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und bekräftigt, dass bei Erstattungsstreitigkeiten unter Sozialhilfeträgern Gerichtskostenfreiheit nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X gelte. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Sozialhilfeträger grundsätzlich von Gerichtskosten freigestellt werden, ausnahmsweise nur dann nicht, wenn sie sich bspw. mit einem beitragsfinanzierten Sozialleistungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft oder gesetzliche Krankenversicherung) im Streit befindet.

Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig und noch keine abschließende Streitwert- und Kostengrundentscheidung ergangen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. Februar 2016 sowie den Kostenansatz vom 17. November 2015 aufzuheben.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass eine Gerichtskostenfreiheit bei Erstattungsstreitigkeiten grundsätzlich nicht gelte. Gesetzgeberisches Ziel sei gerade gewesen, Sozialhilfeträger bei Erstattungsstreitigkeiten nicht zu privilegieren. Die zitierte Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts habe im Übrigen keine weitere Konsequenz, weil es sich im dortigen Verfahren nicht um eine Erstattungsstreitigkeit gehandelt habe.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat der Berichterstatter das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes <GKG>).

II.

Die Erinnerung ist zulässig jedoch unbegründet.

Der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Kostenansatz vom 17. November 2015 auf nur vorläufiger Streitwertfestsetzung basiert. Denn auch wenn damit noch keine endgültige Entscheidung über den Streitwert vorlag, waren die Gerichtsgebühren mit der vorläufigen Festsetzung fällig (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Eine einschränkende Überprüfungsmöglichkeit wie nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung ist für den Kostenansatz nicht normiert.

Gegen den Kostenansatz kann sich der Beschwerdeführer allei...

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