Verfahrensgang

ArbG Suhl (Urteil vom 29.11.1993; Aktenzeichen 5 Ca 620/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 29.11.1993 – 5 Ca 620/93 – abgeändert und die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Vergütungsordnung des BAT-O.

Die 41-jährige Klägerin ist nach dem Abschluß der Fachschulausbildung seit 1972 Unterstufenlehrerin in … mit den Fächern Deutsch, Mathematik und Sport.

Seit Beginn der achtziger Jahre unterrichtete die Klägerin an der Sonderschule für Lernbehinderte in … in allen Klassenstufen. 1985 nahm sie ein zweijähriges Fernstudium an der Humboldt-Universität in … auf, das sie 1987 mit dem Abschluß: Lehrer für intellektuell Geschädigte beendete. Auch danach arbeitete die Klägerin bis heute an der Sonderschule in ….

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der BAT-O auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Mit Schreiben vom 22.11.1991 erließ der Beklagte einen „vorläufigen Einstufungsbescheid”, mit dem die Klägerin „auf der Grundlage der Anlage zum Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums vom 25.07.1991 … in die Gehaltsgruppe IV a eingeordnet” wurde. Dementsprechend wurde die Klägerin in der Folgezeit vergütet. Am 30.11.1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie sei

„gem. § 22 BAT-O … mit Wirkung vom 01.11.1992 in die Vergütungsgruppe IV b entsprechend den Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 24.06.1991 über die Eingruppierung der von der Anl. 1 a zum BAT-O nicht erfaßten Angestellten, hier: F/Eingruppierung der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis (…) eingruppiert”.

Hiergegen hat die Klägerin am 01.03.1993 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe wegen ihrer mehr als 8-jährigen Lehrtätigkeit und wegen ihrer Qualifikation Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.1992 in der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffasung vertreten, die Klägerin sei wegen der am 23.01.1992 neu gefaßten Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (im folgenden: TdL-Richtlinien) in die Vergütungsgruppe IV b einzugruppieren. Insoweit sei die 2. Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21.6.1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.6.1993 (BGBl. I S. 778) –2. BesÜV– für das Bundesland Thüringen nicht anzuwenden. Nach dieser Richtlinie sei das 2-jährige Fernstudium der Klägerin wie ein 1-jähriges Direktstudium zu werten; sie sei deshalb in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 3 (Lehrerin mit abgeschlossener Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen, die Unterricht an einer Sonderschule erteilt) einzugruppieren.

Im übrigen ergebe sich auch bei einer Anwendung der 2. BesÜV keine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O, da nach den anzuwendenden Eingruppierung in die Besoldungsgruppen der Beamten die Besoldungsgruppe A 10 Eingangsamt, die Besoldungsgruppe A 11 jedoch Beförderungsamt sei.

Das Arbeitsgericht … hat der Klage mit Urteil vom 29.11.1993 stattgegeben und dies damit begründet, daß die Klägerin jedenfalls dann in die Besoldungsgruppe A 11 einzugruppieren sei, wenn sie Beamtin wäre. Dies ergebe sich durch die mehr als 8-jährige Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin an einer Sonderschule nach abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung. Die Besoldungsgruppe A 11 entspreche gem. Anl. 1 zu 2. BesÜV i. V. mit § 11 S. 2 BAT-O der Vergütungsgruppe BAT IV a. Die TdL-Richtlinien, die eine Anwendung der 2. BesÜV ausschließen würden, entfalteten zwischen den Parteien keine eigenständige Rechtswirkung.

Gegen dieses dem Beklagten am 10.01.1994 zugestellte Urteil legte dieser am 08.02.1994 Berufung ein und begründete diese nach einer Begründungsfristverlängerung bis zum 08.04.1994 mit am 07.04.1994 eingehenden Schriftsatz.

Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Anwendung der TdL-Richtlinien Bestandteil der zwischen den Tarifvertragspartnern des BAT-O getroffenen Einigung sind. Deren Anwendung aber führe zur Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Im übrigen sei ein angestellter Lehrer nicht besser zu stellen als ein verbeamteter Lehrer. Dementsprechend könne es einen Rechtsanspruch auf Bewährungsaufstieg im Bereich der angestellten Lehrer nicht geben. Die Tarifautomatik des § 22 BAT-O lasse sich nicht in die besoldungsrechtliche Regelung der 2. BesÜV hineininterpretieren. Die Übertragung eines Beförderungsamtes hänge davon ab, daß eine solche Stelle eingerichtet sei. Die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen allein begründe keinen Anspruch auf Besoldung aus den entsprechenden Besoldungsgruppen; vielmehr habe der Dienstherr bei der Übertragung von Beförderungsämtern einen Ermessensspielraum. Deshalb habe die Klägerin ohnehin allenfalls einen A...

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