Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte für die Metall- u. Elektroindustrie des Landes Thüringen § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Eisenach (Urteil vom 02.04.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1417/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2000; Aktenzeichen 4 AZR 574/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 02.04.1998, Az.: 3 Ca 1417/97, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger 257,46 DM brutto zu zahlen.

Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte für die Metall- und Elektro-Industrie des Landes Thüringen, gültig ab 01.01.1997 (im folgenden GMTV), Anwendung. Dieser lautet, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt:

§ 4 Mehr-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

3. Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn in

  1. zwei Schichten (z. B. Früh- und Spätschicht)
  2. drei Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht)

    im regelmäßigen Wechsel gearbeitet wird.

Im Zweischichtbetrieb liegt Spätschichtarbeit vor, wenn mindestens sechs Stunden in der Zeit nach 14.00 Uhr gearbeitet wird

Nachtschicht liegt vor, wenn mindestens sechs Stunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr gearbeitet wird.

4. Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 Uhr und 6,00 Uhr geleistete Arbeit, bei Nachtschichtarbeit auch die außerhalb des vorgenannten Zeitraumes liegende Arbeitszeit. Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie für den Zeitraum von mindestens einer Arbeitswoche durchgeführt wird. Die Anzeigefrist beträgt mindestens 24 Stunden.

§ 6 Zuschläge

1. Der Zuschlag beträgt bei

b) Spätschichtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit

  • für die volle Spätschicht 10 %.

Der Zuschlag für Spätschichtarbeit ab 20.00 Uhr wird als Zuschlag für Nachtarbeit (§ 4 Ziff. 4) gezahlt.

c) Nachtarbeit

für regelmäßige Nachtarbeit

25

%

für den Fall, daß die Anzeigefrist (§ 4 Ziff. 4 Abs. 2) nicht eingehalten werden kann, ist für die erste Nacht ein Zuschlag zu zahlen von

50

%

für Nachtschichtarbeit im Rahmen für Wechselschichtarbeit (§ 4 Ziff. 3 Abs. 3)

für die volle Nachtschicht (§ 4 Ziff. 4 Abs. 1)

25

%

für Nachtarbeit – einschließlich Nachtschichtarbeit – die zugleich Mehrarbeit von der ersten bis sechsten Stunde pro Woche ist

40

%

für unregelmäßige Nachtarbeit und Nachtarbeit – einschließlich Nachtschichtarbeit –, die zugleich Mehrarbeit ab der siebten Stunden pro Woche ist

50

%.

3. Beim Zusammentreffen mehrere Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, zu zahlen.

Nachdem die Beklagte zuvor für Wechselschichtarbeit im Zeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr jeweils einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Stundenlohn gezahlt hat, teilte sie den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern mit Aushang vom 13.06.1997 mit, daß sie ab Juli 1997 nur noch den tariflichen Zuschlag in Höhe von 10 % für diesen Zeitraum gewähren werde. Wegen des Inhalts dieses Aushangs im einzelnen wird auf Blatt 36 der Akten Bezug genommen. Nachdem die Beklagte ab Juli 1997 entsprechend ihrem Aushang nur noch 10 % Zuschlag zahlte, hat der Kläger mit der vorliegenden Klage die Differenz zu einem Zuschlag in Höhe von 25 % für den Zeitraum von Juli 1997 bis Januar 1998 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 257,46 DM brutto geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe infolge eines rechtlichen Irrtums die überhöhte Zahlung jahrelang bewirkt und damit beim Kläger ein Vertrauen darauf geschaffen, diese Leistungen auch in Zukunft zu erbringen. Die Aufdeckung des Irrtums sei ihr auch leichter möglich gewesen als dem Kläger, der keinen Anlaß zum Zweifel gehabt habe, daß ihm der Zuschlag auch in der gewährten Höhe zustehe Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts im einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 67 f d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihrem Prozeßbevollmächtigten am 23.04.1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit einem am 20.05.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.07.1998 mit einem am 20.07.1998 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht geltend, sie habe sich außerhalb der vereinbarten arbeitsvertraglichen Regelungen nicht zu übertariflichen Zahlungen verpflichten wollen. Sie habe bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen, daß sie irrtümlich davon ausgegangen sei, gem. § 6 des GMTV verpflichtet zu sein, den Zuschlag für Spätschichtarbeit ab 20.00 Uhr bi...

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