Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst aufgrund Haushaltsvorgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Personalabbau an der Pädagogischen Hochschule E. – Folgeentscheidung zu BAG vom 18.11.1999 (2 AZR 77/99 und 2 AZR 357/99) und vom 17.02.2000 (2 AZR 350/99)

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 17.07.1997; Aktenzeichen 9 Ca 4664/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Freistaates wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.07.1997, 9 Ca 4664/96, abgeändert.

Die Klage abgeweisen.

die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (geboren am 03.01.1958, verheiratet, ein Kind) ist Diplomlehrerin für Deutsch und Kunsterziehung. Seit 1986 war sie an der Pädagogischen Hochschule E…PHE) tätig, zuletzt als Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA) der Geschichte der Deutschen Literatur im Institut für Germanistik. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der BAT-O Anwendung. Die Klägerin erhielt Vergütung nach VergGr. II a.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.09.1996 zum 31.03.1997. Grundlage der Kündigung war der vom T. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (TMWFK) am 15.07.1996 im Wege der Ersatzvornahme erlassene Personalbedarfsplan der PHE für die Zeit ab 01.01.1997, der die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers für das Haushaltsjahr 1996 umsetzte, wonach an der PHE der Wegfall von insgesamt 98 Stellen vorgesehen war. Wegen der Ist-Stellen nach VergGr. II a BAT-O im akademischen Mittelbau der Germanistik bis 31.12.1996 wird auf die Auflistung der Beschäftigten (Bl. 108–109 d. A.) Bezug genommen, wegen der Soll-Stellen ab 01.01.1997 auf den Personalbedarfsplan (Bl. 51–57 d. A.). Der mit Schreiben vom 26.07.1996 (Bl. 77–96; 105–109 d. A.) angehörte Hauptpersonalrat (HPR) hatte der beabsichtigten Kündigung nach abschließender Erörterung am 22.08.1996 mit Schreiben vom 18.09.1996 widersprochen (Bl 110–112 d. A.)

Das Arbeitsgericht hat der am 14.10.1996 erhobenen Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 17.07.1997, auf dessen Tatbestand nach § 543 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, stattgegeben und den Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil vom 01.12.1998 wurde auf die zugelassene Revision vom BAG (Urteil vom 17.02.2000, 2 AZR 350/99) nach § 551 Nr. 7 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Berufung ist unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur PHE der Auffassung, das aus formalen Gründen aufgehobene Urteil der erkennenden Kammer vom 01.12.1998 sei in der Sache richtig. Es gebe keinen Grund, nunmehr anders zu entscheiden

Die Berufung beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 17.07.1997 – 9 Ca 4664/96 – abzuändern und die Klage abzuweisen

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin macht noch geltend, die Umsetzung des vom Bundesarbeitsgericht inzwischen als unternehmerische Entscheidung akzeptierten Personalbedarfsplanes vom 15.07.1996 habe nicht zum Wegfall ihrer Beschäftigungsmöglichkeit geführt. Die vom Berufungsgericht in der aufgehobenen Entscheidung vom 01.12.1998 hingenommene Vergleichsgruppenbildung sei offensichtlich willkürlich und fehlerhaft. Das gelte sowohl im Hinblick auf die Einbeziehung der Bereiche Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft und Didaktik, als auch spiegelbildlich für den Ausschluß des wissenschaftlichen Personals am Institut für Kunst bzw. in der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf ihre zur Akte gereichten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Seine zum 31.03.1997 ausgesprochene Kündigung vom 24.09.1996 ist wirksam. Die Klage ist somit unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen.

I. Die Kündigung vom 24.09.1996 ist aus betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG):

1. Geklärt ist, daß der Personalbedarfsplan vom 15.07.1996 die Beschäftigungsmöglichkeiten im akademischen Mittelbau der PHE ab 01.01.1997 bestimmt (BAG vom 18.11.1999, 2 AZR 77/99, AP Nr. 55 zu § 2 KSchG 1969; Urteil vom 18.11.1999, 2 AZR 357/99, n. v.; Urteil vom 17.02.2000, 2 AZR 350/99, n. v.).

2. Im Institut für Germanistik (einschließlich Sprachenzentrum/Deutsch als Fremdsprache) wurden bei Kündigungsausspruch im akademischen Mittelbau 19 Mitarbeiter beschäftigt, davon zwei befristet zu 9/96. Nach dem ab 01.01.1997 für den akademischen Mittelbau geltenden Personalbedarfsplan gab es – einschließlich der zwei als Beamtenstellen ausgewiesenen C 1 Stellen – noch 10 Stellen. Mit Inkrafttreten des Personalbedarfsplanes am 01.01.1997 entstand also ein rechnerischer Personalüberhang von sieben Angestellten, der sich mit Ausscheiden von Frau Dr. …...

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