Entscheidungsstichwort (Thema)

beabsichtigte Umsetzung als Form einer unmittelbaren Vertretung gem. § 21 Abs. 1 BErzGG. Darlegungs- und Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beruft sich der Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge rechtswirksamer Befristung, hat er das Vorliegen eines sachlichen Grundes – hier einer Vertretung gem. § 21 BErzGG – von vornherein darzulegen und zu beweisen.

2. Ein unmittelbarer Vertretungsfall nach § 21 Abs. 1 BErzGG kann auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Umsetzung der sich im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin in den Bereich, in dem die Aushilfskraft befristet eingestellt wird, tatsächlich nicht mehr vollzieht. Hierfür ist jedoch erforderlich, daß objektive Anhaltspunkte für die geplante Umsetzung bestehen. Allein der innere Wille des Arbeitgebers reicht nicht aus.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Normenkette

BErzGG § 21

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 17.07.1998; Aktenzeichen 10 Ca 4356/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2001; Aktenzeichen 7 AZR 107/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.07.1998 – Az.: 10 Ca 4356/97 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.08.1997 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den Ablauf des 31.08.1997 als vollbeschäftigte Angestellte bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis über den 31.08.1997 hinaus unbefristet fortbesteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin weiterzubeschäftigen.

Die Klägerin ist seit 12.07.1993 als vollbeschäftigte Angestellte beim Beklagten im Versorgungsamt E. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 31.10.1993 befristet. Mit Änderungsvertrag vom 18.10.1993 wurde es bis zum 23.06.1996 verlängert.

Am 14.02.1996 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 28.02.1996 einen Auflösungsvertrag.

Am 15.02.1996 vereinbarten sie einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.03.1996 bis 31.08.1997 „zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe für eine im Erziehungsurlaub befindliche Mitarbeiterin für die Zeit bis zum 31.08.1997”.

Die Klägerin war zunächst in der Bundesversorgungsgeldstelle und nach dessen Auflösung im März 1994 im Bereich Vertriebenenzuwendungsgesetz tätig.

Sie bezog zuletzt Gehalt nach Vergütungsgruppe VII BAT-O in Höhe von 3.049,14 DM brutto.

Der Beklagte beschäftigt außerdem eine Beamtin namens G., in Besoldungsgruppe A 6. Diese war zunächst in der Bundesversorgungsgeldstelle und danach in der Orthopädischen Versorgungsstelle eingesetzt. Am 28.12.1995 gebar sie ihr zweites Kind und beantragte am 12.01.1996 die Gewährung von Erziehungsurlaub bis zum 31.08.1997. Seit dem 01.09.1997 ist Frau G. im Bereich Erziehungsgeld tätig.

Eine weitere Angestellte des Beklagten, Frau F., ebenfalls im Versorgungsamt E. beschäftigt, wollte zunächst bis zum 23.06.1997 Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, entschloß sich jedoch, zum 01.03.1996 zurückzukehren.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der gestellten Anträge und der übrigen richterlichen Feststellungen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. E. geht davon aus, der Beklagte habe mit seiner Behauptung, Frau G. in den Bereich Vertriebenenzuwendungsgesetz umsetzen zu wollen, einen Vertretungsfall gem. § 21 BErzGG ausreichend dargelegt. Nach der Beweisaufnahme kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, es sei nicht festzustellen, ob der Beklagte tatsächlich den Entschluß gefaßt habe, Frau G. in den Bereich der Vertriebenenzuwendung umzusetzen oder nicht. Es wertet diese „non-liquet-Situation” zu Lasten der Klägerin und stellt fest, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis des Nichtvorliegens eines sachlichen Grundes für die Befristung nicht erbracht.

Gegen dieses ihr am 24.07.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.08.1998 Berufung eingelegt und die Berufung mit dem am 19.10.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 16.09.1998 eingegangenen Antrag bis zum 21.10.1998 verlängert worden war.

Die Klägerin wendet sich unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, für die Wirksamkeit der Befristung wegen Vertretung fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubes durch Frau G. und Einstellung der Klägerin. Sie geht davon aus, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, F...

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