Verfahrensgang

ArbG Gera (Urteil vom 23.09.1993; Aktenzeichen 3 Ca 191/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.04.1995; Aktenzeichen 6 AZR 902/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 23.09.1993 (3 Ca 0191/93) abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung.

Die am 21.12.1934 geborene Klägerin war bei der beklagten Stadt bzw. bei ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 17.10.1960 als Krankenschwester beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.01.1991 (Bl. 5 ff d.A.).

Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

Mit Aufhebungsvertrag vom 11.06.1992 wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 28.06.1992 gelöst (vgl. Kopie des Aufhebungsvertrages Bl. 25 d.A.). In diesem Vertrag war der Klägerin zugesagt worden, daß sie im Juli 1992 eine einmalige Zahlung von 5.000,00 DM brutto erhalten sollte.

Die Klägerin hat nahtlos Altersübergangsgeld nach § 249 e ff AfG bezogen.

Die Zusage der Zahlung einer Abfindung basiert auf einem Stadtratsbeschluß vom 13.05.1992 (vgl. Kopie Bl. 47 ff d.A.). In diesem Beschluß heißt es:

„Der erforderliche Personalabbau der Stadtverwaltung sollte durch die Möglichkeit der Vorruhestandsregelung unterstützt werden. Hierzu ist es unbedingt notwendig, die Gespräche gem. der erstellten Listen des Personalamts für alle Dezernate mit dem Betroffenen zu führen.

An diesen Gesprächen sollten der jeweilige Dezernent und Amtsleiter, ein Vertreter des Personalrates, die Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin des Personalamtes teilnehmen. Die Gespräche sollten bis zum 30.05.1992 geführt werden.

Nach schriftlicher Antragstellung für den Vorruhestand der Mitarbeiter/-innen sollte dieser vom Dezernent bzw. Amtsleiter bestätigt werden, dann muß die schnelle Weiterleitung an das Personalamt zur weiteren Bearbeitung erfolgen.

Folgende Angebote zur sozialen Absicherung sollten den Bediensteten angeboten werden, und zwar

  1. eine personengebundene Höhergruppierung bei einfachem und mittlerem Dienst, zwei Vergütungsgruppen bei gehobenem Dienst, eine Vergütungsgruppe für 1/4 Jahr, oder
  2. Zahlung einer einmaligen Abfindung von 5.000,00 DM”.

Diesem Beschluß waren längeren Verhandlungen zwischen dem Magistrat und dem Personalrat zum Abschluß eines Sozialplanes vorausgegangen. Aus finanziellen Gründen konnte sich der Magistrat zum Abschluß eines umfänglichen Sozialplanes zur sozialen Absicherung der zur Entlassung anstehenden Mitarbeiter nicht entschließen. Aus diesem Grunde wurde in Übereinstimmung und auf Initiative des Personalrates die im Stadtratsbeschluß niedergelegte Abfindungsregelung für diejenigen Arbeitnehmer beschlossen, die im Rahmen der Altersübergangsregelung bereit waren, ihr Arbeitsverhältnis aufzulösen (zur Stellungnahme des Personalrates vgl. Protokoll eines Gespräches vom 06.05.1993 Bl. 49 d.A.).

Die im Aufhebungsvertrag zugesagte Abfindung erhielt die Klägerin im Juli 1992 ausbezahlt.

Nachdem der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung für die unter dem BAT-O fallenden Arbeitnehmer vom 06.07.1992 mit Wirkung vom 15.06.1992 (im folgenden: TV) in Kraft getreten war, teilte das Klinikum der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 09.11.1992 (Bl. 26 d.A.) mit, daß sie die nach dem TV ihr zustehende Höchstsumme von 10.000,00 DM, allerdings unter Verrechnung der bereits aufgrund des Stadtratsbeschlusses gezahlten 5.000,00 DM, erhalten werde. Die Zahlung der weiteren 5.000,00 DM erfolgte dann im Dezember 1992.

Mit einem undatierten, am 12.11.1992 eingelieferten Einschreiben hatte die Klägerin zuvor die Zahlung einer Abfindung nach dem TV in Höhe von 10.000,00 DM begehrt (vgl. Kopie des Schreibens Bl. 24 d.A.).

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von weiteren 5.000,00 DM auf der Grundlage des TV. Sie hat die Auffassung vertreten, daß Abs. 4 Unterabsatz 2, wonach Abfindungen nach tariflichen Vorschriften und nach Sozialplänen sowie Abfindungen, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vergleichsweise vereinbart oder nach Auflösungsantrag durch Urteil zugesprochen werden, auf die Abfindung nach diesem Tarifvertrag anzurechnen sind, hier nicht zur Anwendung komme, weil bei aufgrund von Stadtratsbeschlüssen gezahlten Abfindungen eine Anrechnung nicht vorgesehen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen und hält die Verrechnung der gezahlten Abfindung mit der der Klägerin nach dem Tarifvertrag zustehenden Abfindung für rechtmäßig.

Mit Urteil vorn 23.09.1993 hat das Arbeitsgericht Gera der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Wortlaut der Anrechnungsvorschrift des Tarifvertrages sei insoweit eindeutig, als daß auf einzelvertraglicher Ba...

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