rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten bei Umzug in mehreren Etappen bis zum Einzug in eine „endgültige” Wohnung. Mietaufwendungen für die „Zwischenwohnung” sind keine Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In besonderen Ausnahmefällen endet die berufliche Veranlassung eines Umzugs nicht mit dem Einzug in eine erste Wohnung am Arbeitsort, wenn der spätere Umzug in eine endgültige Wohnung nicht durch überwiegende Privatinteressen veranlasst ist, die die ursprüngliche berufliche Veranlassung des Umzugs überlagern.

2. Eine vorübergehende, unvorhergesehene und vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Zwischenstation unterbricht die kausale und finale Beziehung des Umzugs zum Beruf des Arbeitnehmers nicht.

3. Steht dem Steuerpflichtigen am neuen Arbeitsort weder ein erworbenes Haus noch eine angemessene Leerwohnung zur Verfügung und hat danach eine zunächst bezogene Ferienwohnung ersichtlich – wie z. B. die Anmietung eines Hotelzimmers oder einer möblierten Wohnung – nur behelfsmäßigen Charakter und diente im Grunde nur dazu, den Arbeitnehmer zu beherbergen, bis er eine seinen Lebensverhältnissen angemessene, endgültige Wohnung gefunden hatte, endet die berufliche Veranlassung erst mit dem Umzug in die endgültige Wohnung.

4. Anlass der Aufwendungen für die Miete der Zwischenwohnung ist nicht der beruflich veranlasste Umzug, sondern die Nutzung der Räumlichkeiten für private Wohnzwecke des Arbeitnehmers. Es handelt sich nicht um Werbungskosten, insbesondere auch nicht unter dem Aspekt einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über eine doppelte Haushaltsführung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 2.010 EUR für Miete für eine möblierte Wohnung im Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013, hilfsweise eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

Die Klägerin erstrebt ferner ein obiter dictum des Gerichts zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln in den Folgejahren bis zum Umzug in eine endgültige Wohnung im Jahr 2015.

Die Klägerin ist Biologin. Sie hatte sich nach ihrer Promotion zu Fort- und Weiterbildungstätigkeiten für drei Jahre in Kanada aufgehalten. Ihre Möbel lagerte sie bei Wegzug bei einer Spedition in A-Stadt. Ab 01.10.2013 trat sie eine Stelle an einem Institut in B-Stadt an.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin u.a. Mietaufwendungen in Höhe von 2.010 EUR (3 × 670 EUR) für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 16.01.2015 versagte der Beklagte den Werbungskostenabzug. Mit der Wohnungsnahme in B-Stadt sei der beruflich bedingte Umzug von Kanada abgeschlossen. Sofern die Klägerin Mietaufwendungen seit der Wohnungsnahme und der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in B-Stadt, mithin ab Oktober 2013 als Werbungskosten geltend mache, liege insoweit eine private Überlagerung vor.

Im Rahmen ihres hiergegen gerichteten Einspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Anmietung des „Übergangsquartiers” A-Weg in B-Stadt sei beruflich veranlasst gewesen, weil es sich bei dieser Unterkunft lediglich um eine Interimslösung gehandelt habe. Es liege in ihrem Falle ein Umzug in Etappen vor, eine endgültige Wohnung habe sie noch nicht finden können.

In der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2015 erachtete der Beklagte den Einspruch als zulässig. Zwar laute sowohl der angefochtene als auch der während des hiesigen Einspruchsverfahrens geänderte Bescheid jeweils auf 0 EUR Einkommensteuer. Indessen ergebe sich bei einer Stattgabe des Einspruchs eine Auswirkung auf die Höhe des zum 31.12. des Streitjahres 2013 festzustellen Verlustvortrags zur Einkommensteuer. Darin liege die von der Klägerin geltend zu machende Beschwer im Sinne des § 350 AO. Der Beklagte bejahte dies, zumal die Klägerin nach geltender Rechtslage gehalten war, den Einkommensteuerbescheid unmittelbar anzugreifen. Er sah den Einspruch insoweit als begründet an, als er mit Blick auf die marginale steuerliche Auswirkung hinsichtlich des hier erhöht festzustellenden Verlustausgleichs zur Einkommensteuer, mithin aus verwaltungsökonomischen Gründen den Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 in Höhe von 681 EUR auf einen Betrag in Höhe von 18.373 EUR feststellte. Der Einspruch sei jedoch insoweit unbegründet, als die Klägerin die Berücksichtigung der Mietaufwendungen begehre.

Die Klägerin macht geltend:

Bereits vor ihrem Dienstantritt hätten sie und das an ihr interessierte Institut (über die Verwaltungsstelle) sich um eine Unterkunft in B-Stadt bemüht. Ausweislich einer email vom 22...

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