Leitsatz

Thermostatventile und andere Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme (hier: einer Fußbodenheizung) sind Gemeinschaftseigentum

 

Normenkette

§§ 5 Abs. 2 u. 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Thermostatventile dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind deshalb Gemeinschaftseigentum (h. M.; vgl. u. a. OLG Karlsruhe, DWE 1990, 106). Gleiches gilt auch für sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme, die etwa entsprechend der Energieeinsparverordnung zur selbsttätig wirkenden Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Größe und der Zeit dienen (vgl. § 12 Abs. 1 EnEV).

Im vorliegenden Fall wurde von der Gemeinschaft nicht dargelegt, dass es sich bei der automatischen, reparaturbedürftigen Regelung der Fußbodenheizung um eine Einrichtung handelt, welche vom Eigentümer ausschließlich in eigenem Interesse und zu eigenem Nutzen eingebracht wurde. Die eigentümerseits verauslagten Reparatur- und Austauschkosten sind deshalb Kosten der Verwaltung, welche der Gemeinschaft aufgrund des Defekts verschiedener Regelungsteile und der Thermostatventile der in der betreffenden Wohnung installierten Fußbodenheizung entstanden sind. Die Gemeinschaft wurde zu entsprechender Erstattung aller Rechnungen in voller Höhe verurteilt, zumal die Gemeinschaft auch nicht dargetan hatte, dass die Reparatur zu günstigeren Kosten möglich gewesen wäre. Dass tatsächlich von einem Defekt auszugehen war, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2007, 8 W 404/07 = ZMR 2008, 243

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