Streitig ist, ob es genügt, wenn die Erklärung per E-Mail übermittelt wird. Teilweise wird hierzu die Ansicht vertreten, dass die so übermittelten Schriftzeichen nicht dauerhaft wiedergegeben werden.[1]

Nach anderer Ansicht reicht es aus, wenn der Empfänger die Mitteilung auf seinem Bildschirm lesen kann.[2] Es ist dann Sache des Empfängers, die Mitteilung auszudrucken oder anderweitig zu speichern.[3]

[1] Lammel, Wohnraummietrecht, § 550 BGB Rn. 80.
[2] Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/4987 S. 19.
[3] Palandt/Heinrichs, § 126b BGB Rn. 3; Blank/Börstinghaus, Mietrecht, § 550 BGB Rn. 102.

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