Wir, die Eheleute __________, geb. am __________ in __________, und __________, geborene __________, geb. am __________ in __________ errichten das nachfolgende gemeinschaftliche Testament:

Wir sind nicht durch ein bindend gewordenes anderweitiges gemeinschaftliches Testament oder durch einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert[2].

Durch dieses Testament widerrufen wir unsere Einzeltestamente älteren Datums[3].

Aus unserer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Unsere Eltern sind vorverstorben[4].

Hiermit setzen wir uns wechselseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben unseres gesamten Vermögens ein[5].

Ich, __________, vermache darüber hinaus meinem Neffen __________ nach meinem Ableben meine Briefmarkensammlung[6].

Nach dem Tode des Längstlebenden von uns soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.

 

 

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(Ort, Datum) (Ort, Datum)
   
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(Ehefrau) (Ehemann)
[1] Die Bezeichnung des Testaments ist nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings soll deutlich werden, dass es sich um eine letztwillige gemeinschaftliche Verfügung handelt. Eine andere gebräuchliche Formulierung wäre z. B. "Unser letzter Wille".
[2] Dieser Zusatz ist nicht vorgeschrieben, aus klarstellenden Gründen jedoch sinnvoll, wenn z. B. einer der Ehegatten oder beide Ehegatten bereits verheiratet gewesen sind.
[3] Dieser Satz ist dann zu verwenden, wenn die testierenden Ehegatten bereits in der Vergangenheit Testamente erstellt haben. Er hat nicht nur klarstellende Wirkung. Denn ein jüngeres Testament hebt das ältere nur insoweit auf, wie die getroffenen Verfügungen im Widerspruch zueinander stehen. Andere Verfügungen, z. B. Vermächtnisse oder Auflagen, würden wirksam bleiben. Üblicherweise werden die Ehegatten bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments jedoch eine vollständige Neuregelung der erbrechtlichen Verhältnisse wünschen. Frühere Testamente sollten daher widerrufen werden.
[4] Durch diese Formulierung ist klargestellt, dass es keine gesetzlichen Erben gibt, die durch dieses Testament enterbt und somit auf den Pflichtteil gesetzt sind.
[5] Die Ehegatten sollten eindeutig und unmissverständlich ausdrücken, welche erbrechtlichen Folgen sie wünschen. Es gibt viele umgangssprachliche Formulierungen, die allgemein üblich sind, die rechtlich jedoch eine bestimmte Bedeutung besitzen und dadurch zum eigentlich verfolgten Willen im Widerspruch stehen können. Als Beispiel sei die Formulierung genannt: "Hiermit vermachen wir ...". Mit einem Vermächtnis im Rechtssinne ist gerade keine Erbeinsetzung verbunden. Wird diese Formulierung trotzdem verwendet, und ergibt sich aus dem Zusammenhang des Gesamttestaments nicht, dass die Bedachten den gesamten Nachlass erhalten sollen, kann es zu erheblichen Problemen kommen, wenn durch das Testament grundsätzlich erbberechtigte Personen ausgeschlossen werden sollen.
[6] Selbstverständlich steht es jedem Ehegatten auch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments frei, Vermächtnisse aus seinem Vermögen auszusetzen. Es kann sich dabei um Sachwerte oder Geldbeträge handeln. Es sollte jedoch unbedingt beachtet werden, dass der betreffende Ehegatte durch dieses Vermächtnis nicht über sein wesentliches Vermögen insgesamt verfügt. In einem solchen Vermächtnis wäre möglicherweise eine Erbeinsetzung zu sehen, was wiederum in klarem Widerspruch zur wechselseitigen Erbeinsetzung stehen würde.

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