Erstreckt sich das Sondereigentum auf die Terrassenfläche, gelten nach § 13 WEG für bauliche Veränderungen die Regelungen des § 20 WEG mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Der maßgebliche Unterschied zur baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums besteht darin, dass eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums stets einer Gestattungsbeschlussfassung bedarf. Die bauliche Veränderung der im Sondereigentum stehenden Terrasse bedarf hingegen nur dann eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, wenn diese für andere Wohnungseigentümer mit einem Nachteil verbunden ist.

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