Hier ist zu differenzieren zwischen ebenerdigen Terrassenflächen und Dachterrassen, an denen Sondereigentum begründet werden kann. Die konstruktiven Bestandteile der Dachterrasse sind allerdings zwingend Gemeinschaftseigentum.[1]

1.1 Ebenerdige Terrassen

Ebenerdige Terrassen können Gemeinschaftseigentum sein. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann sich das Sondereigentum nach § 3 Abs. 2 WEG auch auf Außenflächen erstrecken, soweit die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Insoweit können also insbesondere ebenerdige Terrassen Sondereigentum sein, da sie in aller Regel nur eine wirtschaftlich unbedeutende Teilfläche darstellen. Derartige Terrassen stellen allerdings keine eigenständigen Sondereigentumseinheiten dar, es handelt sich vielmehr um Annexflächen zu den Wohnungen oder Teileigentumseinheiten.

Wurde das Sondereigentum nicht auf die Terrassen-Außenfläche erstreckt, handelt es sich bei der Terrassenfläche um Gemeinschaftseigentum. In aller Regel werden an derartigen Terrassenflächen Sondernutzungsrechte begründet.

1.2 Dachterrassen

Im Gegensatz zu ebenerdigen Terrassen liegen Dachterrassen nicht außerhalb des Gebäudes. Sie gehören vielmehr zu den konstruktiven Gebäudebestandteilen, da sie das Dach der darunter liegenden Sondereigentumseinheiten darstellen. Sie können daher nicht gänzlich zu Sondereigentum erklärt werden. Sondereigentum können hier nur der Terrassenbelag sowie die Innenseiten bzw. der Innenanstrich der Brüstungen sein.[1]

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