Die Frage der Mietkürzung stellt sich, wenn der Teppichboden in den Mieträumen aus vom Mieter nicht zu vertretenden Gründen schadhaft wurde oder ersatzbedürftig verbraucht ist. In diesem Fall ist die Mietsache mangelhaft, wobei das Recht der Minderung neben dem Erfüllungsanspruch des Mieters auf Ersatz gegeben ist.

Die Höhe der Minderung bestimmt sich im Einzelfall nach der Schwere des Mangels und dem Grad und der Dauer der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs. Für den Bereich der Gewerberaummiete hat das OLG Düsseldorf[1] festgehalten, dass es bei der Minderungsfrage in erster Linie um den Grad der Betriebsbeeinträchtigung geht und weniger auf optische Mängel abzuheben ist. Für die Wohnraummiete muss hingegen auch der Aspekt des Aussehens eine Rolle spielen.[2]

  • So wurde für ein Alten- und Pflegeheim bei einer durch abgelöste und aufgeworfene Kanten des Teppichbodens beeinträchtigten Teilfläche, die 30 % der Gesamtfläche der Wohnung ausmachte, eine 15 %ige Minderung für angemessen festgestellt und hervorgehoben, dass der Teppich insgesamt einen verwahrlosten Eindruck machte.

    Kein Minderungsanspruch besteht aber, wenn sich der Teppichboden unauffällig an wenigen Stellen wölbt und keine Behinderung beim Betreten gegeben ist.[3]

    Ebenso sind bei bestimmter Beleuchtung sichtbare Stoßnähte beim Nadelfilzboden nicht als Mangel der Mietsache zu bewerten.[4]

  • Eine Minderung von knapp 5 % wurde zuerkannt, da sich ein Teppichboden in 2 Zimmern und in der Diele vom Untergrund gelöst hatte und dadurch Stolpergefahr gegeben war.[5]
  • Eine 80 %ige Minderung wurde für berechtigt gehalten, weil ein Teppichboden für 2 bis 3 Wochen nach einem "Jahrhundertregen" infolge Überschwemmung durchfeuchtet und versandet war und erhebliche Gerüche verbreitete.[6]

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