Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, DM 2.290,– (zweitausendzweihundertundneunzig Deutsche Mark) an den Kläger zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsanspruches wird die Klage abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses in Höhe von DM 550,– zuzüglich eines Heizungskostenvorschusses verpflichtet sind.

3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von DM 2.800,– vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Mansardenwohnung im Hause des Klägers in …. Laut Mietvertrag vom 14. Februar 1973, auf dessen Inhalt (hinter Bl. 55 d.A.) im übrigen vollen Umfangs Bezug genommen wird, beträgt der monatliche Mietzins DM 550,– plus Heizungs- und Warmwasserkostenvorauszahlung in Höhe von DM 30,–. § 2 des Mietvertrages besagt, daß das Mietverhältnis nach Fertigstellung der Wohnung beginnt. Die Beklagtem zogen am 17./18. März 1973 in die streitige Wohnung ein. Sie weigern sich, den vollen Mietzins zu zahlen mit der Begründung, daß die Wohnung sich nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befand bzw. noch heute befindet.

Die Mängel in der Wohnung waren im wesentlichen folgende:

  1. Fast das gesamte elektrische Leistungssystem war bei Einzug der Beklagten defekt. Von 2 Doppel- und 13 Einzelsteckdosen standen lediglich 3 Steckdosen unter Strom.
  2. Die Steckdose im Flur war übertapeziert.
  3. 12 Steckdosen waren schief montiert.

    Die unter 1. bis 3. genannten Mängel wurden am 21. März 1973 behoben.

  4. Die Schwelle an der Wohnungseingangstür fehlte; es war nur eine behelfsmäßige Leiste vorhanden. Die ordentliche Schwelle wurde am 30. Juli 1973 eingesetzt.
  5. Die Schwellen im Flur zur Küche und zum Bad wurden erst am 2. April 1973 angebracht.
  6. Das nicht befestigte Fenstergriffscharnier im Schlafzimmer wurde am 21. Juni 1973 repariert.
  7. Bei Einzug war der WC-Abfluß nicht frei, so daß eine Verstopfung bei normaler Benutzung eintrat. Die Instandsetzung erfolgte am 30. März 1973.
  8. Briefkasten bzw. Briefschlitz wurden Ende März 1973 geliefert.
  9. An der Fußleiste waren die Wände in allen Zimmern und im Flur nicht mit Tapeten bedeckt. Dies ist teilweise am 15. Juni 1973 instand gesetzt worden.
  10. An den Türen einschließlich der Wohnungseingangstür waren die Türangeln nicht lackiert, sondern nur teilweise mit Farbe bestrichen.
  11. Das Bad war verschmutzt; es befand sich Farbe an den Kacheln und Zement in der Badewanne. Die unter 10. und 11. genannten Mängel sind am 15. Juni 1973 beseitigt worden.
  12. In der Küche befindet sich ein nicht neuer Herd.
  13. Der Teppichboden hatte sich in den Zimmern und im Flur gehoben und gewellt. Im Arbeitszimmer und im Schlafzimmer wurde der Boden am 2. April 1973 aufgenommen und neu verlegt.
  14. Das obere Treppenhaus zur Wohnung der Beklagten war ohne direkte Beleuchtung. Diese wurde am 28. Mai 1973 angebracht.
  15. Das Heizungsventil in einem Raum läßt sich schwer schließen.

Die Beklagten leisteten folgende Zahlungen an den Kläger:

März 1973

115,– DM

April und Mai 1973 je

305,– DM

und in den Monaten Juni 1973 bis Juni 1974 je

442,50 DM monatlich.

Insgesamt demnach DM

6.477,50.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung folgender Beträge: Für März 1975 fordert er einen Betrag in Höhe von DM 200,–. Er bringt den Beklagten DM 75,– in diesem Monat für die sich damals in der Wohnung befindlichen Mängel gut. Für die Monate April und Mai 1973 verlangt der Kläger je DM 550,– und für die Monat Juni 1973 bis einschließlich Juni 1974 je DM 580,– monatlich. Das sind insgesamt DM 8.840,–. Außerdem verlangt er für die Zeit von Mitte März 1973 bis Ende Mai 1973 Heizungskosten in Höhe von DM 67,–. Dazu legt er eine Abrechnung vom 25. Juni 1973 (Anlage Bl. 32 d.A.) vor. Darüber hinaus macht der Kläger einen Anspruch in Höhe von DM 8,– auf Stromkosten geltend.

Der Kläger trägt vor: Ihm stehe insgesamt ein Betrag in Hohe von DM 8.915,– zu, den die Beklagten lediglich in Höhe von DM 6.487,50 befriedigt hätten, so daß er noch DM 2.427,50 zu beanspruchen habe. Da die Beklagten sich auch weiterhin weigerten, die vertraglich vereinbarte Miete zu zahlen, sei sein Feststellungsantrag gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, DM 2.427,50 an den Kläger zu zahlen,
  2. festzustellen, daß die Beklagten zur Zahlung eines Mietzinses von DM 550,– zuzüglich des jeweiligen Heizungskostenvorschusses ab 1. Juli 1974 verpflichtet sind.

Die Beklagten beantragen

Klagabweisung.

Sie tragen vor: Es befänden sich immer noch erhebliche Mängel in der Wohnung. Wegen der Mängel im Monat März 1973 hatten sie die Miete um DM 200,– gemindert. In den Monaten April und Mai 1973 hätten sie eine Mietminderung von 50 % der Grundmiete vorgenommen. In den weiteren Monaten sei noch immer eine Minderung in Höhe von 25 % der Grundmiete gerechtfertigt. Die Teppichauslegeware sei nicht ordentlich verlegt worden. Der darunter befindliche Boden sei porös und ungleich, so daß der Teppic...

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