Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietminderung

 

Normenkette

ZPO § 708 Nr. 11, § 711

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Kläger wegen Schadstoff- und Geruchsausdünstungen im Wohnzimmer der Wohnung Süptitzer Weg 1, 1. OG, links, berechtigt sind, die Miete um 3,5 % der Nettokaltmiete, insgesamt in Höhe von 22,86 DM monatlich ab August 2001 (entspricht 11,69 EUR) und ab Januar 2002 in Höhe monatlich 11,69 EUR zu mindern.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 58,44 EUR (entspricht 114,30 DM) für die Monate März – Juli 2001 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.07.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger 19/23 und die Beklagte 4/23.

4. Das Urteil ist für die Kläger und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger selbst können ihrerseits die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger sind seit dem 01.11.1999 Mieter der von der Beklagten vermieteten Wohnung im 1. Obergeschoß links im Süptitzer Weg 1 in 04860 Torgau. Die monatliche Miete beträgt seit dem 01.09.2000 inklusive Modernisierungsanteil 653,29 DM. Zuzüglich der Vorauszahlung für Heizung, Betriebskosten beträgt die Miete insgesamt 819,82 DM.

Die Parteien streiten über das Vorhandensein von Schadstoff- und Geruchsausdünstungen in der Wohnung der Kläger und über die Frage, ob und inwieweit und in welcher Höhe die Kläger zur Mietminderung berechtigt sind. Ferner begehren die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung zuviel gezahlten Mietzinses für die Monate März – Juli 2001 sowie die Bezahlung der Kosten für die Einholung einer Formaldehydmessung durch das Gesundheitsamt in Höhe von insgesamt 694,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.07.2001. Die Kläger wandten sich nach dem Auftreten der von ihnen behaupteten Geruchsausdünstungen im Februar 2001 an die Beklagte. Vor der gerichtlichen Geltendmachung erfolgte auch ein außergerichtlicher Gedankenaustausch zwischen den Parteien. Seitens der Beklagten wurde jedoch nicht eine Mietminderung aktzeptiert. Außergerichtlich wurde die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2001 aufgefordert, das Problem abzustellen bzw. das notwendige Gutachten bei zuziehen. Ferner wurde die Miete um 20 % der Nettokaltmiete gemindert. Die Beklagte selbst hat mit außergerichtlichen Schreiben vom 20.07.2001 das Begehren der Kläger zurückgewiesen.

Die Kläger sind der Auffassung,

ein Mietminderungsanspruch bestehe in der mit, der Klage geltend gemachten Höhe. Die Wohnung sei mangelbehaftet. Im Wohnzimmer seien Schadstoff- und Geruchsausdünstungen spürbar. Diese seien auch erheblich. Die Wohnqualität werde dadurch beeinträchtigt.

Die Kläger beantragen,

  1. festzustellen, dass die Kläger wegen folgender Mängel:

    Schadstoff- und Geruchsausdünstungen im Wohnzimmer bzw. der Wohnung Süptitzer Weg 1, 1. OG, links, die Miete um 20 % der Nettokaltmiete, mindestens jedoch um 130,00 DM monatlich ab August 2001 mindern können.

  2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 694,50 DM für die Monate März – Juli 2001 nebst 4 % Zinsenn hieraus seit dem 31.07.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass diese Geruchtsausdünstungen nicht vorhanden seien. Es werde bestritten, dass diese Gerüche und Ausdünstungen auf die Bausubstanz, den Fußboden und auf andere Bauteile zurückzuführen seien. Der Vortrag sei unsubstantiiert. Die Geruchsausdünstungen seien für den Fall des Vorhandenseins auf das Wohnverhalten der Kläger zurückzuführen.

Ein Rückzahlungsanspruch bestünde nicht wegen der zuviel gezahlten Miete. Die Gutachterkosten seien nicht zu erstatten.

Das Gericht hat mit Beschluß vom 04.02.2002 die Wohnung in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Augenscheintermines vom 11.02.2002 wird inhaltlich verwiesen. Ferner hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 15.02.2002 ein schriftliches Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. Eberhard Kühnle eingeholt. Auf das erstellte Gutachten vom 05.07.2002 wird inhaltlich verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Ein … Feststellungsinteresse zugunsten der Kläger besteht, denn die Beklagte bestreitet das Vorliegen der von den Klägern behaupteten Schadstoff- und Geruchsausdünstungen in deren Wohnung in 04860 Torgau, Süptitzer Weg 1.

II.

Die Feststellungsklage ist teilweise begründet.

Die Kläger sind wegen der Belastung der Raumluft mit Lösungsmitteln in ihrer Wohnung zur Minderung der Nettokaltmiete in Höhe von 3,5 % gem. §§ 535, 537 Abs. 1 BGB a.F. (bis 01.09.2001), 536 Abs. 1 n.F. (ab 01.09.2001) berechtigt. Im übrigen war die Feststellu...

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