FinMin Nordrhein-Westfalen, 06.09.2000, S 7117 f - 20 - V C 4

I. Von den Telekommunikationsdienstleistungen i.S. des § 3 a Abs. 4 Nr. 12 UStG sind die gesondert zu beurteilenden selbstständigen „lnhaltsleistungen” zu unterscheiden, insbesondere Informationsleistungen (z.B. Verkehrs-, Wetter-, Börsendaten, Nachrichten), Sportwetten, Gewinnspiele und Preisausschreiben. Auf die Aufzählung inAbschn. 39 a Abs. 4 UStR wird ergänzend hingewiesen.

Diese Inhaltsleistungen (Auskunfts- und Mehrwertdienste) können über sog. Service-Rufnummern (z.B. 0190'er-Nummern, künftig: 0900'er-Nummern) im Festnetz- und künftig auch im Mobilfunkbereich vom Telefonkunden (Anrufer) abgerufen werden. Der Telefonkunde zahlt für die Wahl einer solchen Rufnummer ein erhöhtes Verbindungsentgelt. Die Service-Rufnummer kann auch über einen sog. Verbindungsnetzbetreiber angewählt werden (vgl. Erlass FinMin Nordrhein-Westfalen vom 2.3.1998, S 7100 – 188 – V C 4 und 19.7.1999, S 7100 – 188 – V C 4 zur umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung von Telekommunikationsdienstleistungen im Interconnection-Verfahren).

Wird dieses Verbindungsentgelt für eine Service-Rufnummer gegenüber dem Anrufer nicht durch den Diensteanbieter (Angerufenen), sondern durch den Telekommunikationsleistungsanbieter (TK-Anbieter) abgerechnet, der den Anschluss zum Anrufer hat, so gilt aus Vereinfachungsgründen:

  1. Der Diensteanbieter erbringt an den TK-Anbieter, der den Anschluss zum Diensteanbieter hat, eine sonstige Leistung, die regelmäßig unter § 3 a Abs. 3 und 4 UStG fällt. Entgelt für diese Leistung ist die vom TK-Anbieter an den Diensteanbieter zu zahlende Vergütung.
  2. Der TK-Anbieter gem. Ziffer 1 erbringt eine (einheitliche) Telekommunikationsdienstleistung. Leistungsempfänger dieser Telekommunikationsdienstleistung ist der Anrufer, ggf. ein anderer TK-Anbieter. Entgelt ist die an den TK-Anbieter zu zahlende Vergütung.
  3. Im Verhältnis der TK-Anbieter zueinander gelten die Grundsätze zur Umsatzbesteuerung im lnterconnection-Verfahren (vgl. Erlass FinMin Nordrhein-Westfalen vom 2.3.1998 und 19.7.1999, S 7100 – 188 – V C 4.
  4. Ist der Diensteanbieter oder der TK-Anbieter im Ausland ansässig, hat der erste im Inland eingeschaltete TK-Anbieter das Abzugsverfahren zu bedienen bzw. macht von der sog. Nullregelung Gebrauch.

II. Die Vereinfachungsregelung ist im Fall der oben beschriebenen Abrechnungsmodalitäten auch auf die Zusammenarbeit von TK-Anbietern mit sog. Online-Anbietern Abschn. 39 a Abs. 5 UStR) – „Internet-by-call” – anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob der Online-Anbieter gesondert zu beurteilende selbstständige Inhaltsleistungen erbringt.

III. Bei den Sonder-Rufnummern (sog. 0180'er-Nummern) teilen sich der Anrufer (A-Teilnehmer) und der angerufene Inhaber der, Rufnummer (B-Teilnehmer) die Kosten des Gesprächs. Der TK-Anbieter erbringt in diesem Zusammenhang zwei Telekommunikationsleistungen gegen Entgelt. Gegenüber dem A-Teilnehmer stellt er die gewünschte Verbindung her, und zwar zu einem bundesweit einheitlich begünstigten Tarif. Gegenüber dem B-Teilnehmer erbringt der TK-Anbieter die Leistung, bundesweit zu einem einheitlichen begünstigten Tarif erreichbar zu sein. Das Entgelt für diese Leistung bemisst sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem B-Teilnehmer und seinem TK-Anbieter. Sind mehrere TK-Anbieter in die Leistungserbringung eingeschaltet, gelten im Verhältnis der TK-Anbieter zueinander die Grundsätze zur Umsatzbesteuerung im Interconnection-Verfahren (vgl. Erlass FinMin Nordrhein-Westfalen vom 2.3.1998 und 19.7.1999, S 7100 – 188 – V C 4.

 

Normenkette

UStG § 3 a Abs. 3 und 4

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