FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 19.7.1999, S 7100 - 188 - V C 4

Bezug: FinMin Nordrhein-Westfalen vom 2.3.1998, S 7100 - 188 - V C 4

In dem Bezugserlaß zur umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung von Telekommunikationsdienstleistungen im Interconnection-Verfahren wurde folgende Vereinfachungsregelung getroffen:

Dem Teilnehmerbetreiber (Betreiber des Netzes, das den Anschluß zum Kunden hat) – TNB – werden auch die Telekommunikationsdienstleistungen als leistender Unternehmer zugerechnet, die durch Auswahl eines anderen Anbieters von Netzdienstleistungen (Verbindungsnetzbetreiber – VNB –) über den Netzzugang des Kunden erbracht werden. Voraussetzung für diese Behandlung ist, daß der TNB in der Abrechnung nach § 15 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11.12.1997 (BGBl I S. 2910) gegenüber dem Kunden (Leistungsempfänger) die Entgelte für Verbindungen durch Auswahl dieses VNB ausweist.

In diesem Fall gelten die Telekommunikationsdienstleistungen des VNB als an den TNB erbracht.

Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen gilt diese Regelung auch über den 31.12.1999 hinaus.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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