Unter Wertaufholung oder Zuschreibung versteht man die Erhöhung des Buchwerts eines Vermögensgegenstands/Wirtschaftsguts, wenn der Wert sich wieder "erholt" hat. Bei einer Wertaufholung in der Handelsbilanz handelt es sich um das Rückgängigmachen früherer außerplanmäßiger Abschreibungen und bei einer Wertaufholung in der Steuerbilanz um das Rückgängigmachen früherer Teilwertabschreibungen. Das Wertaufholungsgebot ist handelsrechtlich – rechtsformunabhängig – in § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB geregelt. Eine Ausnahme gilt für den Geschäfts- und Firmenwert, der einem Wertaufholungsverbot unterliegt.[1] Das strikte steuerrechtliche Wertaufholungsgebot ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3 EStG geregelt.

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