Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Zahlung von Elternunterhalt aus übergeleitetem Recht. Der klagende Kreis nahm den Sohn für seine seit dem 1.4.2003 in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte Mutter in Anspruch. Der Beklagte wehrte sich nicht gegen seine Inanspruchnahme dem Grunde nach und leistete eine Nachzahlung und laufenden Unterhalt ab 1.10.2004 i.H.v. 290,00 EUR monatlich.

Mit der von ihm erhobenen Klage verlangte der klagende Kreis unter näherer Darlegung seiner Anspruchsberechnung weitergehenden Unterhalt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Erstinstanzlich wurde der Klage teilweise stattgegeben. Mit seiner hiergegen gerichtete Berufung verfolgte der Kläger sein Klagebegehren erster Instanz weiter und hatte damit teilweise Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten im streitbefangenen Unterhaltszeitraum bestimmt werde durch die Höhe seiner eigenen Einkünfte, daneben aber auch durch bestehende anderweitige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinem volljährigen, im Studium befindlichen Sohn.

Von dem Gesamtbruttoeinkommen des Beklagten sei eine Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub als Entgelt für überobligatorische Leistungen an seiner Arbeitsstelle in vollem Umfang zu belassen, die ihm gewährte Mehrarbeitsvergütung sei lediglich mit einem Anteil von 1/3 dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten zuzurechnen. Es werde dabei nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 2004, 186 ff.) auch Überstundenvergütungen grundsätzlich in voller Höhe als unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen sind, sofern sie nur in geringem Maße anfallen oder die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem von dem Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist. Letzteres könne jedoch im Streitfall nicht angenommen werden, da das dem Beklagten gezahlte Festgehalt angesichts seiner Tätigkeit als Personalleiter im Betrieb seines Arbeitgebers von vornherein in gewissem Umfang auch anfallende Überstunden mit abgilt. Gerade vor diesem Hintergrund könne die Zahlung einer einmaligen Mehrarbeitsvergütung durch den Arbeitgeber des Beklagten nur als Entgeltung eines überdurchschnittlichen Arbeitseinsatzes verstanden werden. Nach Auffassung des OLG würde es zu einer sachfremden Verzerrung führen, wenn man die gezahlte Mehrarbeitsvergütung entsprechend der Forderung des Klägers schlicht in ein Verhältnis zum üblichen Gesamteinkommen des Beklagten stellen würde. Sachgerecht erscheine vielmehr eine vermittelnde Lösung, die dahin geht, den unterhaltsrelevanten Anteil der Mehrarbeitsvergütung auf ein Drittel zu begrenzen.

Im Übrigen werde die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht nur durch sein Erwerbseinkommen, sondern daneben in gleicher Weise auch durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, wie den Wohnvorteil der eigengenutzten Wohnung und den Mietwert der Einliegerwohnung bestimmt. Auch die Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten gegenüber der vorrangig berechtigten Ehefrau und seinem volljährigen Sohn seien zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2005, 11 UF 118/05

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