Vereinbarung der Miterben

Einen dauerhaften, zeitweisen oder bedingten Ausschluss der Teilungsversteigerung können auch die Miterben untereinander vereinbaren. Bei einem Verstoß hiergegen ist ebenfalls die Drittwiderspruchsklage die richtige Klageart.

Aufgebotsverfahren

Sind Nachlassgläubiger im Wege des sogenannten Aufgebotsverfahrens nach § 1970 BGB zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden,[1] so kann jeder Miterbe nach § 2045 BGB den Aufschub der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für die Dauer der in § 2061 BGB bestimmten Frist von 6 Monaten fordern.[2]

[1] § 2061 BGB.
[2] Kiderlen/Roth, NJW-Spezial 2012, S. 103.

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